[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2023_839-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2023_839","zur Änderung der Verordnung (EU) 2018\u002F841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R0839",7116461,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Die ehrgeizigeren verbindlichen Zielvorgaben für die Nettoemissionen und den Nettoabbau von Treibhausgasen sollten für jeden Mitgliedstaat in Form eines linearen Zielpfads festgelegt werden. Dieser sollte im Jahr 2022 ausgehend von den durchschnittlichen von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahren 2021, 2022 und 2023 gemeldeten Treibhausgasemissionen beginnen und im Jahr 2030 bei der für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe enden. Um die gemeinsame Verwirklichung des Unionsziels für 2030 sicherzustellen und gleichzeitig den jährlichen Schwankungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, für jeden Mitgliedstaat eine Verpflichtung festzulegen, wonach zusätzlich zur nationalen Zielvorgabe für das Jahr 2030 eine Summe der Nettoemissionen und des Nettoabbaus von Treibhausgasen für den Zeitraum von 2026 bis 2029 (im Folgenden „Budget für 2026 bis 2029“) zu erreichen ist.","REG_2023_839 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDie ehrgeizigeren verbindlichen Zielvorgaben für die Nettoemissionen und den Nettoabbau von Treibhausgasen sollten für jeden Mitgliedstaat in Form eines linearen Zielpfads festgelegt werden. Dieser sollte im Jahr 2022 ausgehend von den durchschnittlichen von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahren 2021, 2022 und 2023 gemeldeten Treibhausgasemissionen beginnen und im Jahr 2030 bei der für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe enden. Um die gemeinsame Verwirklichung des Unionsziels für 2030 sicherzustellen und gleichzeitig den jährlichen Schwankungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, für jeden Mitgliedstaat eine Verpflichtung festzulegen, wonach zusätzlich zur nationalen Zielvorgabe für das Jahr 2030 eine Summe der Nettoemissionen und des Nettoabbaus von Treibhausgasen für den Zeitraum von 2026 bis 2029 (im Folgenden „Budget für 2026 bis 2029“) zu erreichen ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]