[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_1083-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_1083","zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010\u002F13\u002FEU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1083",7117457,"Art. 2","art-2","Begriffsbestimmungen","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck\n1. „Mediendienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein abtrennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit — gleich auf welche Weise — Sendungen oder Presseveröffentlichungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen;\n2. „Mediendiensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit in der Bereitstellung eines Mediendienstes besteht und die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl des Inhalts des Mediendienstes trägt und bestimmt, wie dieser gestaltet wird;\n3. „öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter“ einen Mediendiensteanbieter, der nach nationalem Recht mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut ist und der für die Erfüllung eines solchen Auftrags nationale öffentliche Mittel erhält;\n4. „Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern oder von Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;\n5. „Presseveröffentlichung“ eine Presseveröffentlichung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019\u002F790;\n6. „audiovisueller Mediendienst“ einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010\u002F13\u002FEU;\n7. „redaktionelle Entscheidung“ eine Entscheidung, die regelmäßig zum Zweck der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft eines Mediendiensteanbieters steht;\n8. „redaktionelle Verantwortung“ die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Auswahl der Sendungen oder Presseveröffentlichungen als auch hinsichtlich ihrer Zusammenstellung für die Zwecke der Bereitstellung eines Mediendienstes, unabhängig von dem Bestehen einer Haftung für den bereitgestellten Dienst nach nationalem Recht;\n9. „Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022\u002F2065;\n10. „Anbieter einer sehr großen Online-Plattform“ einen Anbieter einer Online-Plattform, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 als sehr große Online-Plattform benannt wurde;\n11. „Video-Sharing-Plattform-Dienst“ einen Video-Sharing-Plattform-Dienst im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2010\u002F13\u002FEU;\n12. „Video-Sharing-Plattform-Anbieter“ Video-Sharing-Plattform-Anbieter im Sinne des Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe da der Verordnung 2010\u002F13\u002FEU;\n13. „nationale Regulierungsbehörde oder -stelle“ jede von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010\u002F13\u002FEU benannte Behörde oder Stelle;\n14. „Benutzeroberfläche“ einen Dienst, der den Zugang zu Mediendiensten, die Sendungen anbieten, sowie deren Nutzung steuert oder verwaltet und der es Nutzern ermöglicht, Mediendienste oder Medieninhalte auszuwählen;\n15. „Zusammenschluss auf dem Medienmarkt“ einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139\u002F2004, an dem mindestens ein Mediendiensteanbieter oder ein Anbieter einer Online-Plattform, die Zugang zu Medieninhalten bietet, beteiligt ist;\n16. „Publikumsmessung“ die Tätigkeit der Erhebung, Auswertung oder sonstigen Verarbeitung von Daten über die Anzahl und Merkmale der Nutzer von Mediendiensten oder der Nutzer von Inhalten auf Online-Plattformen für die Zwecke von Entscheidungen über die Zuweisung von Werbung, Preise, Beschaffungen oder Verkäufe von Werbung oder über die Planung oder Verbreitung von Inhalten;\n17. „proprietäre Publikumsmessung“ eine Publikumsmessung, die nicht gemäß den im Wege der Selbstregulierungsmechanismen vereinbarten Standards und bewährten Verfahren der Branche erfolgt;\n18. „Behörde oder öffentliche Stelle“ eine nationale oder subnationale Regierung, eine Regulierungsbehörde oder -stelle sowie eine von einer nationalen oder subnationalen Regierung direkt oder indirekt kontrollierte Stelle;\n19. „staatliche Werbung“ die Platzierung, Herausstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Werbebotschaft oder von Eigenwerbung oder einer öffentlichen Mitteilung oder Informationskampagne in einem Mediendienst oder auf einer Online-Plattform, in der Regel gegen Entgelt oder jegliche sonstige Gegenleistungen, durch oder für eine Behörde oder öffentliche Stelle;\n20. „intrusive Überwachungssoftware“ jedes Produkt mit digitalen Elementen, das speziell dafür ausgelegt ist, Schwachstellen in anderen Produkten mit digitalen Elementen auszunutzen und das die verdeckte Observierung natürlicher oder juristischer Personen durch Beobachtung, Extraktion, Sammlung oder Analyse von Daten aus solchen Produkten oder von den natürlichen oder juristischen Personen, die solche Produkte verwenden, auch wahllos, ermöglicht;\n21. „Medienkompetenz“ Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Bürgern ermöglichen, Medien wirksam und sicher zu nutzen, und die nicht darauf beschränkt sind, Wissen über Instrumente und Technologien zu erwerben, sondern darauf abzielen, den Bürgern die Fähigkeiten des kritischen Denkens zu vermitteln, die notwendig sind, um sich selbst ein Urteil zu bilden, komplexe tatsächliche Gegebenheiten zu analysieren und zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden.","REG_2024_1083 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 2 Begriffsbestimmungen [1\u002F2]\n\nFür die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck\n1. „Mediendienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein abtrennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit — gleich auf welche Weise — Sendungen oder Presseveröffentlichungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen;\n2. „Mediendiensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit in der Bereitstellung eines Mediendienstes besteht und die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl des Inhalts des Mediendienstes trägt und bestimmt, wie dieser gestaltet wird;\n3. „öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter“ einen Mediendiensteanbieter, der nach nationalem Recht mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut ist und der für die Erfüllung eines solchen Auftrags nationale öffentliche Mittel erhält;\n4. „Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern oder von Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;\n5. „Presseveröffentlichung“ eine Presseveröffentlichung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019\u002F790;\n6. „audiovisueller Mediendienst“ einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010\u002F13\u002FEU;\n7. „redaktionelle Entscheidung“ eine Entscheidung, die regelmäßig zum Zweck der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in 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