[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_1083-erwgr-57-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_1083","zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010\u002F13\u002FEU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1083",7117434,"ErwGr. 57","erwgr-57",null,"Erwägungsgründe","Die Empfänger von Mediendiensten, die Sendungen bereitstellen, sollten in der Lage sein, die Inhalte, die sie sehen oder hören möchten, wirksam nach ihren Wünschen auszuwählen. Ihre Freiheit, Inhalte auszuwählen, könnte jedoch durch die Geschäftspraxis im Mediensektor eingeschränkt werden, zum Beispiel durch Vereinbarungen zur Priorisierung von Inhalten zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern von Geräten oder Anbietern von Benutzeroberflächen, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu Mediendiensten, die Sendungen bereitstellen, und ihrer Nutzung dienen, wie beispielsweise vernetzte Fernsehgeräte oder Fahrzeugaudiosysteme. Die Priorisierung kann beispielsweise auf dem Startbildschirm eines Geräts durch Hardware-Einstellungen oder Software-Shortcuts, Anwendungen und Suchbereiche erfolgen, die sich auf das Verhalten der Empfänger so auswirken, dass möglicherweise ein unangemessener Anreiz besteht, bestimmte Medienangebote anderen gegenüber vorzuziehen. Die Wahlmöglichkeiten der Nutzer könnten auch durch Systeme mit fest vorinstallierten Anwendungen eingeschränkt werden. Nutzer sollten jederzeit auf einfache, leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise die Einstellung, einschließlich der Standardeinstellungen, eines Geräts, wie etwa einer Fernbedienung, oder einer Benutzeroberfläche, die den Zugang zu oder die Verwendung von Mediendiensten, die Sendungen anbieten, steuern oder verwalten, ändern können. Dies sollte so verstanden werden, dass alle Möglichkeiten der Anpassung von Geräten oder Benutzeroberflächen abgedeckt werden, die Nutzer in der Wahl ihrer Mediendienste oder der Inhalte, auf die sie zugreifen möchten, lenken oder leiten, und die ihnen helfen, diese Dienste und Inhalte zu finden und zu entdecken, wobei das Ziel eines fairen Zugangs zu Mediendiensten in all ihrer Vielfalt aus Sicht sowohl der Nutzer als auch der Mediendiensteanbieter zu berücksichtigen ist. Dieses Recht sollte sich nicht auf Einzelbestandteile, wie Sendungen, innerhalb eines Leistungskatalogs von Anbietern von Abrufdiensten erstrecken, und gilt unbeschadet der Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 2010\u002F13\u002FEU sowie des Artikels 7b der genannten Richtlinie zur Gewährleistung einer angemessenen Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse, die zur Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen getroffen werden. Hersteller, Entwickler und Importeure sollten in der Lage sein, die tatsächliche Benutzerfreundlichkeit der erforderlichen Funktionen nachzuweisen, wenn sie ihre einschlägigen Produkte in Verkehr bringen. Die Mitgliedstaaten sollten durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Produkte und Benutzeroberflächen, die von den einschlägigen Marktteilnehmern in Verkehr gebracht werden, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Dies könnte durch die Beobachtung der Anwendung und der Wirksamkeit der von diesen Marktteilnehmern ergriffenen Maßnahmen erreicht werden.","REG_2024_1083 - Erwägungsgründe - ErwGr. 57\n\nDie Empfänger von Mediendiensten, die Sendungen bereitstellen, sollten in der Lage sein, die Inhalte, die sie sehen oder hören möchten, wirksam nach ihren Wünschen auszuwählen. Ihre Freiheit, Inhalte auszuwählen, könnte jedoch durch die Geschäftspraxis im Mediensektor eingeschränkt werden, zum Beispiel durch Vereinbarungen zur Priorisierung von Inhalten zwischen Mediendiensteanbietern und Herstellern von Geräten oder Anbietern von Benutzeroberflächen, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu Mediendiensten, die Sendungen bereitstellen, und ihrer Nutzung dienen, wie beispielsweise vernetzte Fernsehgeräte oder Fahrzeugaudiosysteme. Die Priorisierung kann beispielsweise auf dem Startbildschirm eines Geräts durch Hardware-Einstellungen oder Software-Shortcuts, Anwendungen und Suchbereiche erfolgen, die sich auf das Verhalten der Empfänger so auswirken, dass möglicherweise ein unangemessener Anreiz besteht, bestimmte Medienangebote anderen gegenüber vorzuziehen. Die Wahlmöglichkeiten der Nutzer könnten auch durch Systeme mit fest vorinstallierten Anwendungen eingeschränkt werden. Nutzer sollten jederzeit auf einfache, leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise die Einstellung, einschließlich der Standardeinstellungen, eines Geräts, wie etwa einer Fernbedienung, oder einer Benutzeroberfläche, die den Zugang zu oder die Verwendung von Mediendiensten, die Sendungen anbieten, steuern oder verwalten, ändern können. Dies sollte so verstanden werden, dass alle Möglichkeiten der Anpassung von Geräten oder Benutzeroberflächen abgedeckt werden, die Nutzer in der Wahl ihrer Mediendienste oder der Inhalte, auf die sie zugreifen möchten, lenken oder leiten, und die ihnen helfen, diese Dienste und Inhalte zu finden und zu entdecken, wobei das Ziel eines fairen Zugangs zu Mediendiensten in all ihrer Vielfalt aus Sicht sowohl der Nutzer als auch der Mediendiensteanbieter zu berücksichtigen ist. Dieses Recht sollte sich nicht auf Einzelbestandteile, wie Sendungen, innerhalb eines Leistungskatalogs von Anbietern von Abrufdiensten erstrecken, und gilt unbeschadet der Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 2010\u002F13\u002FEU sowie des Artikels 7b der genannten Richtlinie zur Gewährleistung einer angemessenen Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse, die zur Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen getroffen werden. Hersteller, Entwickler und Importeure sollten in der Lage sein, die tatsächliche Benutzerfreundlichkeit der erforderlichen Funktionen nachzuweisen, wenn sie ihre einschlägigen Produkte in Verkehr bringen. Die Mitgliedstaaten sollten durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Produkte und Benutzeroberflächen, die von den einschlägigen Marktteilnehmern in Verkehr gebracht werden, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Dies könnte durch die Beobachtung der Anwendung und der Wirksamkeit der von diesen Marktteilnehmern ergriffenen Maßnahmen erreicht werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 55","erwgr-55",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 54","erwgr-54",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 58","erwgr-58",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 59","erwgr-59",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 60","erwgr-60",[],false]