[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_1244-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_1244","über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166\u002F2006","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-05-02","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1244",7118339,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","In dem am 17. Februar 2005 von der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005\u002F370\u002FEG des Rates (5) ratifizierten Übereinkommen von Aarhus wird anerkannt, dass der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Zudem wird im Übereinkommen von Aarhus das Recht auf Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten und\u002Foder Akten in Bezug auf eine natürliche Person anerkannt, sofern diese Person der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach nationalem Recht vorgesehen ist. Schreibt das Unionsrecht vor, dass geschäftliche oder betriebliche Informationen zum Schutz eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses vertraulich zu behandeln sind, so sollte diese Vertraulichkeit gewahrt werden.","REG_2024_1244 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nIn dem am 17. Februar 2005 von der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005\u002F370\u002FEG des Rates (5) ratifizierten Übereinkommen von Aarhus wird anerkannt, dass der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Zudem wird im Übereinkommen von Aarhus das Recht auf Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten und\u002Foder Akten in Bezug auf eine natürliche Person anerkannt, sofern diese Person der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach nationalem Recht vorgesehen ist. Schreibt das Unionsrecht vor, dass geschäftliche oder betriebliche Informationen zum Schutz eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses vertraulich zu behandeln sind, so sollte diese Vertraulichkeit gewahrt werden.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]