[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_1263-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_1263","über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466\u002F97 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1263",7118733,"Art. 6","art-6","Risikobasierte Anforderungen an den Referenzpfad","KAPITEL III REFERENZPFAD","Für jeden Mitgliedstaat wird ein eigener risikobasierter Referenzpfad festgelegt, mit dem sichergestellt wird, dass\na) die projizierte öffentliche Schuldenquote zum Ende des Anpassungszeitraums unter der Annahme, dass keine weiteren Haushaltsmaßnahmen getroffen werden, auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht oder darauf gehalten wird oder mittelfristig auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau unter 60 % des BIP gehalten wird;\nb) das projizierte öffentliche Defizit unter der Annahme, dass keine weiteren Haushaltsmaßnahmen getroffen werden, im Anpassungszeitraum unter 3 % des BIP gesenkt und mittelfristig unter diesem Referenzwert gehalten wird;\nc) die Konsolidierungsanstrengungen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans grundsätzlich linear sowie mindestens proportional zur Gesamtanstrengung während des gesamten Anpassungszeitraums sind; und\nd) gegebenenfalls Übereinstimmung mit dem Korrekturpfad nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467\u002F97 besteht.","REG_2024_1263 - KAPITEL III REFERENZPFAD - Art. 6 Risikobasierte Anforderungen an den Referenzpfad\n\nFür jeden Mitgliedstaat wird ein eigener risikobasierter Referenzpfad festgelegt, mit dem sichergestellt wird, dass\na) die projizierte öffentliche Schuldenquote zum Ende des Anpassungszeitraums unter der Annahme, dass keine weiteren Haushaltsmaßnahmen getroffen werden, auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht oder darauf gehalten wird oder mittelfristig auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau unter 60 % des BIP gehalten wird;\nb) das projizierte öffentliche Defizit unter der Annahme, dass keine weiteren Haushaltsmaßnahmen getroffen werden, im Anpassungszeitraum unter 3 % des BIP gesenkt und mittelfristig unter diesem Referenzwert gehalten wird;\nc) die Konsolidierungsanstrengungen während der Laufzeit des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans grundsätzlich linear sowie mindestens proportional zur Gesamtanstrengung während des gesamten Anpassungszeitraums sind; und\nd) gegebenenfalls Übereinstimmung mit dem Korrekturpfad nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467\u002F97 besteht.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Referenzpfad","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Umsetzung des Europäischen Semesters","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Europäisches Semester","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Absicherung der Schuldentragfähigkeit","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Absicherung der Defizitresilienz","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Vorab-Leitlinien der Kommission","art-9",[],false]