[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_1263-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_1263","über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466\u002F97 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1263",7118734,"Art. 7","art-7","Absicherung der Schuldentragfähigkeit","KAPITEL III REFERENZPFAD","(1) Mit dem Referenzpfad wird sichergestellt, dass die projizierte öffentliche Schuldenquote um einen durchschnittlichen jährlichen Mindestsatz sinkt, der a) 1 Prozentpunkt des BIP beträgt, solange die öffentliche Schuldenquote 90 % des BIP übersteigt; b) 0,5 Prozentpunkte des BIP beträgt, solange die öffentliche Schuldenquote zwischen 60 % und 90 % des BIP liegt.\n(2) Der durchschnittliche Rückgang nach Absatz 1 dieses Artikels wird ab dem Jahr vor Beginn des Referenzpfads oder dem Jahr, in dem das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1467\u002F97 voraussichtlich eingestellt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, bis zum Ende des Anpassungszeitraums berechnet.","REG_2024_1263 - KAPITEL III REFERENZPFAD - Art. 7 Absicherung der Schuldentragfähigkeit\n\n(1) Mit dem Referenzpfad wird sichergestellt, dass die projizierte öffentliche Schuldenquote um einen durchschnittlichen jährlichen Mindestsatz sinkt, der a) 1 Prozentpunkt des BIP beträgt, solange die öffentliche Schuldenquote 90 % des BIP übersteigt; b) 0,5 Prozentpunkte des BIP beträgt, solange die öffentliche Schuldenquote zwischen 60 % und 90 % des BIP liegt.\n(2) Der durchschnittliche Rückgang nach Absatz 1 dieses Artikels wird ab dem Jahr vor Beginn des Referenzpfads oder dem Jahr, in dem das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1467\u002F97 voraussichtlich eingestellt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, bis zum Ende des Anpassungszeitraums berechnet.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Risikobasierte Anforderungen an den Referenzpfad","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Referenzpfad","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Umsetzung des Europäischen Semesters","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Absicherung der Defizitresilienz","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Vorab-Leitlinien der Kommission","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Plausibilitätsprüfung","art-10",[],false]