[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_1263-erwgr-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_1263","über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466\u002F97 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1263",7118712,"ErwGr. 31","erwgr-31",null,"Erwägungsgründe","Um einen eher graduellen Schuldenabbau zu ermöglichen, kann der Anpassungszeitraum um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat seinem nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan ein Paket überprüfbarer und zeitgebundener Reformen und Investitionen zugrunde legt, die grundsätzlich in ihrer Gesamtheit wachstums- und resilienzfördernd sind, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen stützen, die gemeinsamen Prioritäten der Union verfolgen, den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, soweit zutreffend einschließlich der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht abgegebenen Empfehlungen, sowie den länderspezifischen Investitionsprioritäten Rechnung tragen, ohne dass dies über die Laufzeit des Plans zu einer Verringerung des Niveaus der national finanzierten öffentlichen Investitionen im Vergleich zum mittelfristigen Niveau vor Beginn des Plans führt, wobei der Reichweite und dem Ausmaß der länderspezifischen Herausforderungen Rechnung zu tragen ist.","REG_2024_1263 - Erwägungsgründe - ErwGr. 31\n\nUm einen eher graduellen Schuldenabbau zu ermöglichen, kann der Anpassungszeitraum um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat seinem nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan ein Paket überprüfbarer und zeitgebundener Reformen und Investitionen zugrunde legt, die grundsätzlich in ihrer Gesamtheit wachstums- und resilienzfördernd sind, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen stützen, die gemeinsamen Prioritäten der Union verfolgen, den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, soweit zutreffend einschließlich der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht abgegebenen Empfehlungen, sowie den länderspezifischen Investitionsprioritäten Rechnung tragen, ohne dass dies über die Laufzeit des Plans zu einer Verringerung des Niveaus der national finanzierten öffentlichen Investitionen im Vergleich zum mittelfristigen Niveau vor Beginn des Plans führt, wobei der Reichweite und dem Ausmaß der länderspezifischen Herausforderungen Rechnung zu tragen ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 28","erwgr-28",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 34","erwgr-34",[],false]