[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_1348-erwgr-68-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_1348","zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013\u002F32\u002FEU","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-05-22","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1348",7119237,"ErwGr. 68","erwgr-68",null,"Erwägungsgründe","Die Dauer des Verfahrens an der Grenze zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollte so kurz wie möglich sein, gleichzeitig aber eine vollständige und faire Prüfung der Anträge gewährleisten. Das Verfahren sollte keinesfalls länger als 12 Wochen dauern, einschließlich der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Frist auf 16 Wochen zu verlängern, wenn die Person gemäß der Verordnung (EU) 2024\u002F1351 überstellt wurde. Diese Frist sollte als eigenständige Frist für das Asylverfahren an der Grenze verstanden werden, die sich von der Registrierung des Antrags bis zu dem Zeitpunkt erstreckt, zu dem der Antragsteller kein Recht mehr auf Verbleib hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. Innerhalb dieses Zeitraums sind die Mitgliedstaaten berechtigt, die Fristen nach nationalem Recht sowohl für die Verwaltungsvorgänge als auch für die verschiedenen anschließenden Verfahrensschritte festzusetzen, wobei diese Fristen jedoch so ausgestaltet sein sollten, dass sichergestellt ist, dass innerhalb von 12 Wochen oder — gegebenenfalls — 16 Wochen das Prüfungsverfahren abgeschlossen wird und gegebenenfalls die Entscheidung über den Antrag auf Verbleib und — wo erforderlich — die Entscheidung über den Rechtsbehelf ergeht. Hat der Mitgliedstaat die entsprechenden Entscheidungen nach Ablauf dieser Frist nicht getroffen, so sollte dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen gestattet werden, damit das geeignete Verfahren fortgesetzt wird. Die Einreise in das Hoheitsgebiet ist nicht gestattet, wenn der Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, wenn er keinen Antrag auf Verbleib zum Zwecke eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellt hat oder wenn ein Gericht entschieden hat, dass ihm der Verbleib bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gestattet werden sollte. Um in solchen Fällen den nahtlosen Übergang vom Asyl- zum Rückkehrverfahren sicherzustellen, wird auch das Rückkehrverfahren im Rahmen eines Rückkehrverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024\u002F1349 innerhalb von höchstens 12 Wochen durchgeführt.","REG_2024_1348 - Erwägungsgründe - ErwGr. 68\n\nDie Dauer des Verfahrens an der Grenze zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollte so kurz wie möglich sein, gleichzeitig aber eine vollständige und faire Prüfung der Anträge gewährleisten. Das Verfahren sollte keinesfalls länger als 12 Wochen dauern, einschließlich der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Frist auf 16 Wochen zu verlängern, wenn die Person gemäß der Verordnung (EU) 2024\u002F1351 überstellt wurde. Diese Frist sollte als eigenständige Frist für das Asylverfahren an der Grenze verstanden werden, die sich von der Registrierung des Antrags bis zu dem Zeitpunkt erstreckt, zu dem der Antragsteller kein Recht mehr auf Verbleib hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. Innerhalb dieses Zeitraums sind die Mitgliedstaaten berechtigt, die Fristen nach nationalem Recht sowohl für die Verwaltungsvorgänge als auch für die verschiedenen anschließenden Verfahrensschritte festzusetzen, wobei diese Fristen jedoch so ausgestaltet sein sollten, dass sichergestellt ist, dass innerhalb von 12 Wochen oder — gegebenenfalls — 16 Wochen das Prüfungsverfahren abgeschlossen wird und gegebenenfalls die Entscheidung über den Antrag auf Verbleib und — wo erforderlich — die Entscheidung über den Rechtsbehelf ergeht. 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