[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_1349-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_1349","zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021\u002F1148","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-05-22","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1349",7119378,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Bei der Anwendung des Rückkehrverfahrens an der Grenze sollten bestimmte Bestimmungen der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG Anwendung finden, da sie Aspekte des Rückkehrverfahrens regeln, die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelt sind, namentlich Begriffsbestimmungen, günstigere Regelungen, Nichtzurückweisung, das Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand, Fluchtgefahr, Kooperationspflicht, Frist für die freiwillige Ausreise, Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Aufschub der Abschiebung, Rückkehr und Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger, Einreiseverbote, Garantien bis zur Rückkehr, Inhaftnahme, Haftbedingungen, Inhaftnahme von Minderjährigen und Familien sowie Notlagen. Um das Risiko der unerlaubten Ein- und Weiterreise illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser zu verringern, die dem Rückkehrverfahren an der Grenze unterliegen, sollte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden. Diese Frist für die freiwillige Ausreise wird nur auf Antrag gewährt und sollte weder 15 Tage überschreiten, noch ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verleihen. Die betreffenden Personen sollten alle in ihrem Besitz befindlichen gültigen Reisedokumente für die Dauer, die zur Verhinderung ihrer Flucht erforderlich ist, den zuständigen Behörden übergeben. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Rückkehr berühren nicht die Ermessensmöglichkeit der Mitgliedstaaten, einem illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen jederzeit einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung in Härtefällen, aus humanitären oder sonstigen Gründen zu erteilen.","REG_2024_1349 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nBei der Anwendung des Rückkehrverfahrens an der Grenze sollten bestimmte Bestimmungen der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG Anwendung finden, da sie Aspekte des Rückkehrverfahrens regeln, die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelt sind, namentlich Begriffsbestimmungen, günstigere Regelungen, Nichtzurückweisung, das Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand, Fluchtgefahr, Kooperationspflicht, Frist für die freiwillige Ausreise, Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Aufschub der Abschiebung, Rückkehr und Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger, Einreiseverbote, Garantien bis zur Rückkehr, Inhaftnahme, Haftbedingungen, Inhaftnahme von Minderjährigen und Familien sowie Notlagen. Um das Risiko der unerlaubten Ein- und Weiterreise illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser zu verringern, die dem Rückkehrverfahren an der Grenze unterliegen, sollte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden. Diese Frist für die freiwillige Ausreise wird nur auf Antrag gewährt und sollte weder 15 Tage überschreiten, noch ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verleihen. Die betreffenden Personen sollten alle in ihrem Besitz befindlichen gültigen Reisedokumente für die Dauer, die zur Verhinderung ihrer Flucht erforderlich ist, den zuständigen Behörden übergeben. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Rückkehr berühren nicht die Ermessensmöglichkeit der Mitgliedstaaten, einem illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen jederzeit einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung in Härtefällen, aus humanitären oder sonstigen Gründen zu erteilen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]