[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_1358-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_1358","über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024\u002F1351 und (EU) 2024\u002F1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001\u002F55\u002FEG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018\u002F1240 und (EU) 2019\u002F818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-05-22","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1358",7119821,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Die Anwendung der Verordnung (EU) 2024\u002F1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), setzt voraus, dass die Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Personen, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten aufgegriffen wurden, festgestellt wird. Im Sinne einer effektiven Anwendung der genannten Verordnung ist es darüber hinaus wünschenswert, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, bei dem festgestellt wird, dass er sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.","REG_2024_1358 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nDie Anwendung der Verordnung (EU) 2024\u002F1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), setzt voraus, dass die Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Personen, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten aufgegriffen wurden, festgestellt wird. Im Sinne einer effektiven Anwendung der genannten Verordnung ist es darüber hinaus wünschenswert, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, bei dem festgestellt wird, dass er sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]