[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_1620-erwgr-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_1620","zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093\u002F2010, (EU) Nr. 1094\u002F2010 und (EU) Nr. 1095\u002F2010","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1620",7120618,"ErwGr. 22","erwgr-22",null,"Erwägungsgründe","Angesichts der bestehenden großen Vielfalt an Ansätzen, die die nationalen Behörden bei der Bewertung des Restrisikoprofils der Verpflichteten verfolgen, entwickelt sich der Prozess der regulatorischen Ausarbeitung einer verfeinerten und detaillierten harmonisierten Methode, die die Bewertung des Restrisikos mit vergleichbaren Ergebnissen ermöglicht, weiter und sollte so bald wie möglich auf der Grundlage der Arbeiten der EBA eingeleitet werden. Daher sollte die Methode für die Kategorisierung des Restrisikos, die für die erste Ermittlung ausgewählter Verpflichteter anzuwenden ist, einfacher gestaltet werden und die verschiedenen auf nationaler Ebene angewandten Ansätze harmonisieren. Die Behörde sollte ihre Methodik alle drei Jahre überprüfen und dabei der Entwicklung des einschlägigen Wissens Rechnung tragen.","REG_2024_1620 - Erwägungsgründe - ErwGr. 22\n\nAngesichts der bestehenden großen Vielfalt an Ansätzen, die die nationalen Behörden bei der Bewertung des Restrisikoprofils der Verpflichteten verfolgen, entwickelt sich der Prozess der regulatorischen Ausarbeitung einer verfeinerten und detaillierten harmonisierten Methode, die die Bewertung des Restrisikos mit vergleichbaren Ergebnissen ermöglicht, weiter und sollte so bald wie möglich auf der Grundlage der Arbeiten der EBA eingeleitet werden. Daher sollte die Methode für die Kategorisierung des Restrisikos, die für die erste Ermittlung ausgewählter Verpflichteter anzuwenden ist, einfacher gestaltet werden und die verschiedenen auf nationaler Ebene angewandten Ansätze harmonisieren. Die Behörde sollte ihre Methodik alle drei Jahre überprüfen und dabei der Entwicklung des einschlägigen Wissens Rechnung tragen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 19","erwgr-19",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 25","erwgr-25",[],false]