[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_1735-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_1735","zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018\u002F1724","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-06-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1735",7121958,"Art. 9","art-9","Dauer des Genehmigungsverfahrens","KAPITEL II GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FERTIGUNG VON NETTO-NULL-TECHNOLOGIEN","(1) Das Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien darf die folgenden Fristen nicht überschreiten: a) zwölf Monate für den Bau oder die Ausweitung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von weniger als 1 GW; b) achtzehn Monate für den Bau oder die Ausweitung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von 1 GW oder mehr.\n(2) Das Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, bei denen die jährliche Fertigungskapazität nicht in GW gemessen wird, darf eine Frist von achtzehn Monaten nicht überschreiten.\n(3) Erfordern Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, auch wenn sie als strategische Projekte anerkannt sind, den Bau mehrerer Anlagen oder Einheiten an einem Standort, so können der Projektträger und die zentrale Kontaktstelle vereinbaren, das Projekt in mehrere kleinere Projekte aufzuteilen, um die geltenden Fristen einzuhalten.\n(4) Ist gemäß der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i jener Richtlinie genannte Prüfungsschritt nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels angerechnet.\n(5) Führt die Konsultation gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU dazu, dass der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung um zusätzliche Informationen ergänzt werden muss, kann die zentrale Kontaktstelle dem Projektträger die Möglichkeit geben, zusätzliche Informationen vorzulegen.\nIn diesem Fall teilt die zentrale Kontaktstelle dem Projektträger das Datum mit, zu dem die zusätzlichen Informationen fällig sind; dieses Datum muss mindestens 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung liegen.\nDer Zeitraum zwischen der Fälligkeit der zusätzlichen Informationen und der Vorlage dieser Informationen wird nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angerechnet.\n(6) In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder des vorgeschlagenen strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien dies erfordern, kann ein Mitgliedstaat die in den Absätzen 1, 2 und 7 des vorliegenden Artikels und in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten Fristen im Einzelfall vor ihrem Ablauf einmalig um höchstens drei Monate verlängern.\n(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass das vorgeschlagene Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder das vorgeschlagene strategische Projekt für Netto-Null-Technologien außergewöhnliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte oder der Bevölkerung mit sich bringt, und ist mehr Zeit erforderlich, um festzustellen, ob Maßnahmen zur Bewältigung identifizierbarer Risiken ergriffen wurden, so kann er die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten Fristen innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Genehmigungsverfahrens um sechs Monate verlängern.\n(8) Bei Anwendung der Absätze 6 und 7 unterrichtet die zentrale Kontaktstelle den Projektträger schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und das Datum, an dem die umfassende Entscheidung zu erwarten ist.\n(9) Die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte zentrale Kontaktstelle teilt dem Projektträger das Datum mit, zu dem der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU fällig ist, wobei die Organisation des Genehmigungsverfahrens in dem betreffenden Mitgliedstaat und die Notwendigkeit, ausreichend Zeit für die Bewertung des Berichts einzuräumen, zu berücksichtigen sind.\nDer Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vorlage dieses Berichts wird nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angerechnet.\n(10) Spätestens 45 Tage nach Eingang eines Genehmigungsantrags bestätigt die betreffende zentrale Kontaktstelle, dass der Antrag vollständig ist, bzw. fordert sie den Projektträger auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, wenn dieser nicht alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat, wobei sie angibt, welche Informationen fehlen.\nWird der eingereichte Antrag ein zweites Mal als unvollständig erachtet, so kann die zentrale Kontaktstelle innerhalb von 30 Tagen nach der zweiten Einreichung die Informationen ein zweites Mal anfordern.\nDie zentrale Kontaktstelle darf keine Informationen in Bereichen anfordern, die nicht Gegenstand der ersten Anforderung zusätzlicher Informationen sind, und ist nur berechtigt, weitere Nachweise anzufordern, um die festgestellten fehlenden Informationen zu vervollständigen.\nDas Datum, zu dem die in Artikel 6 Absatz 1 genannte zentrale Kontaktstelle die Vollständigkeit des Antrags bestätigt, gilt als Beginn des Genehmigungsverfahrens für diesen bestimmten Antrag.\n(11) Spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags erstellt die zentrale Kontaktstelle in enger Zusammenarbeit mit anderen betreffenden Behörden einen detaillierten Zeitplan für das Genehmigungsverfahren.\nDieser Zeitplan beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die zentrale Kontaktstelle die Vollständigkeit des Antrags anerkennt.\nDer Zeitplan wird von der zentralen Kontaktstelle auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht.\n(12) Die in dem vorliegenden Artikel und in Artikel 16 vorgesehenen Fristen berühren weder die aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht resultierenden Verpflichtungen noch die Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden und die für ein Verfahren vor einem Gericht vorgesehenen Rechtsbehelfe.\n(13) Die in dem vorliegenden Artikel und in Artikel 16 für die Genehmigungsverfahren festgelegten Fristen lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt.","REG_2024_1735 - KAPITEL II GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FERTIGUNG VON NETTO-NULL-TECHNOLOGIEN - ABSCHNITT II Straffung der Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren - Art. 9 Dauer des Genehmigungsverfahrens [1\u002F2]\n\n(1) Das Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien darf die folgenden Fristen nicht überschreiten: a) zwölf Monate für den Bau oder die Ausweitung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von weniger als 1 GW; b) achtzehn Monate für den Bau oder die Ausweitung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von 1 GW oder mehr.\n(2) Das Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, bei denen die jährliche Fertigungskapazität nicht in GW gemessen wird, darf eine Frist von achtzehn Monaten nicht überschreiten.\n(3) Erfordern Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, auch wenn sie als strategische Projekte anerkannt sind, den Bau mehrerer Anlagen oder Einheiten an einem Standort, so können der Projektträger und die zentrale Kontaktstelle vereinbaren, das Projekt in mehrere kleinere Projekte aufzuteilen, um die geltenden Fristen einzuhalten.\n(4) Ist gemäß der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i jener Richtlinie genannte Prüfungsschritt nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels angerechnet.\n(5) Führt die Konsultation gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU dazu, dass der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung um zusätzliche Informationen ergänzt werden muss, kann die zentrale Kontaktstelle dem Projektträger die Möglichkeit geben, zusätzliche Informationen vorzulegen.\nIn diesem Fall teilt die zentrale Kontaktstelle dem Projektträger das Datum mit, zu dem die zusätzlichen Informationen fällig sind; dieses Datum muss mindestens 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung liegen.\nDer Zeitraum zwischen der Fälligkeit der zusätzlichen Informationen und der Vorlage dieser Informationen wird nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angerechnet.\n(6) In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder des vorgeschlagenen strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien dies erfordern, kann ein Mitgliedstaat die in den Absätzen 1, 2 und 7 des vorliegenden Artikels und in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten Fristen im Einzelfall vor ihrem Ablauf einmalig um höchstens drei Monate verlängern.\n(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass das vorgeschlagene Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder das vorgeschlagene strategische Projekt für Netto-Null-Technologien außergewöhnliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte oder der Bevölkerung mit sich bringt, und ist mehr Zeit erforderlich, um festzustellen, ob Maßnahmen zur Bewältigung identifizierbarer Risiken ergriffen wurden, so kann er die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten Fristen innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Genehmigungsverfahrens um sechs Monate verlängern.\n(8) Bei Anwendung der Absätze 6 und 7 unterrichtet die zentrale Kontaktstelle den Projektträger schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und das Datum, an dem die umfassende Entscheidung zu erwarten ist.\n(9) Die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte zentrale Kontaktstelle teilt dem Projektträger das Datum mit, zu dem der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU fällig ist, wobei die Organisation des Genehmigungsverfahrens in dem betreffenden Mitgliedstaat und die Notwendigkeit, ausreichend Zeit für die Bewertung des Berichts einzuräumen, zu berücksichtigen sind.\nDer Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vorlage dieses Berichts wird nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angerechnet.\n(10) Spätestens 45 Tage nach Eingang eines Genehmigungsantrags bestätigt die betreffende zentrale Kontaktstelle, dass der Antrag vollständig ist, bzw. fordert sie den Projektträger auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, wenn dieser nicht alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat, wobei sie angibt, welche Informationen fehlen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT II Straffung der Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 8","Beschleunigung der Umsetzung","art-8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 7","Online-Zugänglichkeit von Informationen","art-7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 6","Zentrale Kontaktstellen","art-6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 10","Umweltprüfungen und -genehmigungen","art-10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 11","Planung","art-11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 12","Anwendbarkeit der UNECE-Übereinkommen","art-12",[],false]