[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_1745-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_1745","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-09-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1745",7122026,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Mit dem Beschluss (GASP) 2024\u002F1744 wird das Verbot, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen, dahin gehend geändert, dass es auch für alle Luftfahrzeuge gilt, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung tatsächlich zu bestimmen, wie beispielsweise, um dem Ersuchen russischer natürlicher Personen, zu bestimmten Urlaubszielen befördert zu werden, oder dem Ersuchen russischer juristischer Personen, ihre Mitarbeiter zu Geschäftssitzungen in der Union oder Ihre Kunden an Tourismusziele zu befördern, nachzukommen. Diese Änderung zielt darauf ab, Umgehungen des Verbots, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen, zu verhindern und das Ziel weiter zu verfolgen, mittelbar größtmöglichen Druck auf die russische Regierung auszuüben, damit diese ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisieren, und die militärische Aggression gegen dieses Land einstellt. Das Verbot gilt nicht für Luftfahrzeuge, die von einer russischen Person lediglich gesteuert wird, ohne dass sie in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung tatsächlich zu bestimmen, wie etwa bei Piloten, die von nichtrussischen Luftfahrtunternehmen beschäftigt werden, begründet kein solches Verbot. Mit dem Beschluss (GASP) 2024\u002F1744 wird dieses Verbot ebenfalls dahin gehend geändert, dass eine Ausnahme für bestimmte Luftfahrzeuge eingeführt wird, wenn sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeit- oder Ausbildungszwecken in Gebiet und Luftraum der Union eingesetzt werden.","REG_2024_1745 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nMit dem Beschluss (GASP) 2024\u002F1744 wird das Verbot, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen, dahin gehend geändert, dass es auch für alle Luftfahrzeuge gilt, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung tatsächlich zu bestimmen, wie beispielsweise, um dem Ersuchen russischer natürlicher Personen, zu bestimmten Urlaubszielen befördert zu werden, oder dem Ersuchen russischer juristischer Personen, ihre Mitarbeiter zu Geschäftssitzungen in der Union oder Ihre Kunden an Tourismusziele zu befördern, nachzukommen. Diese Änderung zielt darauf ab, Umgehungen des Verbots, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen, zu verhindern und das Ziel weiter zu verfolgen, mittelbar größtmöglichen Druck auf die russische Regierung auszuüben, damit diese ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisieren, und die militärische Aggression gegen dieses Land einstellt. Das Verbot gilt nicht für Luftfahrzeuge, die von einer russischen Person lediglich gesteuert wird, ohne dass sie in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung tatsächlich zu bestimmen, wie etwa bei Piloten, die von nichtrussischen Luftfahrtunternehmen beschäftigt werden, begründet kein solches Verbot. Mit dem Beschluss (GASP) 2024\u002F1744 wird dieses Verbot ebenfalls dahin gehend geändert, dass eine Ausnahme für bestimmte Luftfahrzeuge eingeführt wird, wenn sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeit- oder Ausbildungszwecken in Gebiet und Luftraum der Union eingesetzt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]