[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_1747-erwgr-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_1747","zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019\u002F942 und (EU) 2019\u002F943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-06-26","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1747",7122335,"ErwGr. 34","erwgr-34",null,"Erwägungsgründe","In Verordnung (EU) 2018\u002F1999 ist vorgesehen, dass der Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie als ein Instrument genutzt wird, um die Verwirklichung des verbindlichen Ziels der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 zu erleichtern. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023\u002F2413 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) geänderten Fassung müssen die Mitgliedstaaten gemeinsam anstreben, den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 über das verbindliche Ziel der Union von 42,5 % hinaus auf 45 % zu erhöhen. Daher sollte die Kommission bewerten, ob Maßnahmen auf Unionsebene dazu beitragen könnten, den zusätzlichen Anteil von 2,5 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union zu erreichen und damit die nationalen Maßnahmen zu ergänzen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Möglichkeit prüfen, den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie zu nutzen, um im Einklang mit dem einschlägigen Regelungsrahmen Auktionen für erneuerbare Energie auf Unionsebene zu organisieren.","REG_2024_1747 - Erwägungsgründe - ErwGr. 34\n\nIn Verordnung (EU) 2018\u002F1999 ist vorgesehen, dass der Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie als ein Instrument genutzt wird, um die Verwirklichung des verbindlichen Ziels der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 zu erleichtern. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023\u002F2413 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) geänderten Fassung müssen die Mitgliedstaaten gemeinsam anstreben, den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 über das verbindliche Ziel der Union von 42,5 % hinaus auf 45 % zu erhöhen. Daher sollte die Kommission bewerten, ob Maßnahmen auf Unionsebene dazu beitragen könnten, den zusätzlichen Anteil von 2,5 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union zu erreichen und damit die nationalen Maßnahmen zu ergänzen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Möglichkeit prüfen, den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie zu nutzen, um im Einklang mit dem einschlägigen Regelungsrahmen Auktionen für erneuerbare Energie auf Unionsebene zu organisieren.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 31","erwgr-31",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 37","erwgr-37",[],false]