[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_1789-art-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_1789","über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227\u002F2011, (EU) 2017\u002F1938, (EU) 2019\u002F942 und (EU) 2022\u002F869 sowie des Beschlusses (EU) 2017\u002F684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2009 (Neufassung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-07-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1789",7122978,"Art. 45","art-45","Aufgaben des Dienstleisters","KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ERDGAS- UND WASSERSTOFFNETZE","(1) Der Dienstleister organisiert die Aufgaben der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung von Erdgas. Der Dienstleister kann insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende Elemente umsetzen: a) Bewertung und Bündelung der Nachfrage von Erdgasunternehmen und erdgasverbrauchenden Unternehmen, b) Einholung von Angeboten von Erdgaslieferanten oder -erzeugern, um diese Angebote mit der gebündelten Nachfrage in Einklang zu bringen, c) Zuweisung von Angeboten an Beteiligte der Nachfragebündelung unter Berücksichtigung einer verhältnismäßigen Verteilung zwischen kleineren und größeren Beteiligten je nach Umfang des gemeldeten Bedarfs; d) Erbringung zugehöriger Hilfsdienste, einschließlich Dienstleistungen zur Erleichterung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von Erdgas.","REG_2024_1789 - KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ERDGAS- UND WASSERSTOFFNETZE - Abschnitt 5 Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas sowie Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff - Art. 45 Aufgaben des Dienstleisters\n\n(1) Der Dienstleister organisiert die Aufgaben der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung von Erdgas. Der Dienstleister kann insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende Elemente umsetzen: a) Bewertung und Bündelung der Nachfrage von Erdgasunternehmen und erdgasverbrauchenden Unternehmen, b) Einholung von Angeboten von Erdgaslieferanten oder -erzeugern, um diese Angebote mit der gebündelten Nachfrage in Einklang zu bringen, c) Zuweisung von Angeboten an Beteiligte der Nachfragebündelung unter Berücksichtigung einer verhältnismäßigen Verteilung zwischen kleineren und größeren Beteiligten je nach Umfang des gemeldeten Bedarfs; d) Erbringung zugehöriger Hilfsdienste, einschließlich Dienstleistungen zur Erleichterung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von Erdgas.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas sowie Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 44","Kriterien für die Auswahl des Dienstleisters","art-44",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 43","Vertrag mit einem Dienstleister","art-43",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 42","Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas","art-42",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 46","Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas","art-46",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 47","Vorübergehende Einschränkung der Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas","art-47",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 48","Möglichkeit der Einschränkung der Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas","art-48",[],false]