[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_2809-erwgr-42-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_2809","zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017\u002F1129, (EU) Nr. 596\u002F2014 und (EU) Nr. 600\u002F2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R2809",7126592,"ErwGr. 42","erwgr-42",null,"Erwägungsgründe","Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017\u002F1129 haben Emittenten die Möglichkeit, bestimmte Informationen mittels Verweis in den Prospekt aufzunehmen. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um den Aufwand für die Emittenten zu verringern und eine Doppelung mit Informationen, die bereits im Rahmen anderer Finanzdienstleistungsvorschriften der Union offengelegt und veröffentlicht wurden, zu vermeiden. Die Möglichkeit, Informationen mittels Verweis aufzunehmen, wird künftig weiter erleichtert, sobald die Anleger in der Lage sind, über das mit der Verordnung (EU) 2023\u002F2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal auf wirksamere und effizientere Weise darauf zuzugreifen. Dieses Portal sollte es Anlegern ermöglichen, die meisten relevanten Informationen an einem einzigen Ort zu finden, wodurch der Zugang zu Informationen, die mittels Verweis in Prospekte aufgenommen werden, weiter erleichtert wird. Ferner sollten Unternehmen die Möglichkeit haben, Informationen, die nicht in einem Prospekt offengelegt werden müssen, auf freiwilliger Basis mittels Verweis aufzunehmen, sofern diese Informationen die in der Verordnung (EU) 2017\u002F1129 über die Aufnahme von Informationen mittels Verweis festgelegten Bedingungen erfüllen.","REG_2024_2809 - Erwägungsgründe - ErwGr. 42\n\nNach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017\u002F1129 haben Emittenten die Möglichkeit, bestimmte Informationen mittels Verweis in den Prospekt aufzunehmen. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um den Aufwand für die Emittenten zu verringern und eine Doppelung mit Informationen, die bereits im Rahmen anderer Finanzdienstleistungsvorschriften der Union offengelegt und veröffentlicht wurden, zu vermeiden. Die Möglichkeit, Informationen mittels Verweis aufzunehmen, wird künftig weiter erleichtert, sobald die Anleger in der Lage sind, über das mit der Verordnung (EU) 2023\u002F2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal auf wirksamere und effizientere Weise darauf zuzugreifen. Dieses Portal sollte es Anlegern ermöglichen, die meisten relevanten Informationen an einem einzigen Ort zu finden, wodurch der Zugang zu Informationen, die mittels Verweis in Prospekte aufgenommen werden, weiter erleichtert wird. Ferner sollten Unternehmen die Möglichkeit haben, Informationen, die nicht in einem Prospekt offengelegt werden müssen, auf freiwilliger Basis mittels Verweis aufzunehmen, sofern diese Informationen die in der Verordnung (EU) 2017\u002F1129 über die Aufnahme von Informationen mittels Verweis festgelegten Bedingungen erfüllen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 39","erwgr-39",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 45","erwgr-45",[],false]