[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_2809-erwgr-61-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_2809","zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017\u002F1129, (EU) Nr. 596\u002F2014 und (EU) Nr. 600\u002F2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R2809",7126611,"ErwGr. 61","erwgr-61",null,"Erwägungsgründe","Mit der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 wird ein solider Rahmen zur Wahrung der Marktintegrität und des Vertrauens der Anleger geschaffen, indem Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation verhindert werden. Emittenten werden mehrere Offenlegungs- und Aufzeichnungspflichten auferlegt, und sie sind verpflichtet, Insiderinformationen der Öffentlichkeit gegenüber offenzulegen. Die im Rahmen öffentlicher Konsultationen und Zusammenkünfte von Expertengruppen gesammelten Rückmeldungen von Interessenträgern haben sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 gezeigt, dass einige Aspekte der genannten Verordnung eine besonders hohe Belastung für Emittenten darstellen. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Rechtsklarheit zu verbessern, unverhältnismäßige Anforderungen an die Emittenten zu beseitigen und die Attraktivität der Kapitalmärkte der Union insgesamt zu erhöhen und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Anlegerschutz und Marktintegrität zu gewährleisten.","REG_2024_2809 - Erwägungsgründe - ErwGr. 61\n\nMit der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 wird ein solider Rahmen zur Wahrung der Marktintegrität und des Vertrauens der Anleger geschaffen, indem Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation verhindert werden. Emittenten werden mehrere Offenlegungs- und Aufzeichnungspflichten auferlegt, und sie sind verpflichtet, Insiderinformationen der Öffentlichkeit gegenüber offenzulegen. Die im Rahmen öffentlicher Konsultationen und Zusammenkünfte von Expertengruppen gesammelten Rückmeldungen von Interessenträgern haben sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 596\u002F2014 gezeigt, dass einige Aspekte der genannten Verordnung eine besonders hohe Belastung für Emittenten darstellen. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Rechtsklarheit zu verbessern, unverhältnismäßige Anforderungen an die Emittenten zu beseitigen und die Attraktivität der Kapitalmärkte der Union insgesamt zu erhöhen und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Anlegerschutz und Marktintegrität zu gewährleisten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 60","erwgr-60",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 59","erwgr-59",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 58","erwgr-58",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 62","erwgr-62",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 63","erwgr-63",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 64","erwgr-64",[],false]