[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_2865-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_2865","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R2865",7126960,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Die meiste Munition gilt zwar in der Regel als Erzeugnis, in einigen Fällen könnte es sich jedoch um einen Stoff oder ein Gemisch handeln. Wenn Munition als Stoff oder Gemisch eingeordnet wird, sollte sie mit einem Kennzeichnungsetikett versehen sein, das auf der Oberfläche der Verpackung angebracht ist, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält, also auf der inneren Verpackung. Das Anbringen eines Kennzeichnungsetiketts auf der inneren Verpackung könnte jedoch zu Sicherheitsproblemen für den Anwender führen, da das Kennzeichnungsetikett das ordnungsgemäße Funktionieren der Munition beeinträchtigen und die Schusswaffe beschädigen könnte. Diese Munition sollte daher mit einem Kennzeichnungsetikett versehen werden dürfen, das auf der nächsten Verpackungsschicht und nicht auf der inneren Verpackung angebracht ist. Darüber hinaus könnte gekennzeichnete Munition, die zur Verwendung durch nationale Streitkräfte bestimmt ist, in bestimmten Fällen ein unannehmbares Sicherheitsrisiko für die Munition oder für das militärische oder zivile Personal darstellen, wenn keine ausreichende Tarnung sichergestellt werden kann. In solchen Fällen ist es notwendig, eine Ausnahme von den Kennzeichnungsvorschriften vorzusehen und alternative Wege zur Übermittlung der Gefahreneigenschaften zuzulassen.","REG_2024_2865 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDie meiste Munition gilt zwar in der Regel als Erzeugnis, in einigen Fällen könnte es sich jedoch um einen Stoff oder ein Gemisch handeln. Wenn Munition als Stoff oder Gemisch eingeordnet wird, sollte sie mit einem Kennzeichnungsetikett versehen sein, das auf der Oberfläche der Verpackung angebracht ist, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält, also auf der inneren Verpackung. Das Anbringen eines Kennzeichnungsetiketts auf der inneren Verpackung könnte jedoch zu Sicherheitsproblemen für den Anwender führen, da das Kennzeichnungsetikett das ordnungsgemäße Funktionieren der Munition beeinträchtigen und die Schusswaffe beschädigen könnte. Diese Munition sollte daher mit einem Kennzeichnungsetikett versehen werden dürfen, das auf der nächsten Verpackungsschicht und nicht auf der inneren Verpackung angebracht ist. Darüber hinaus könnte gekennzeichnete Munition, die zur Verwendung durch nationale Streitkräfte bestimmt ist, in bestimmten Fällen ein unannehmbares Sicherheitsrisiko für die Munition oder für das militärische oder zivile Personal darstellen, wenn keine ausreichende Tarnung sichergestellt werden kann. In solchen Fällen ist es notwendig, eine Ausnahme von den Kennzeichnungsvorschriften vorzusehen und alternative Wege zur Übermittlung der Gefahreneigenschaften zuzulassen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]