[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_795-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_795","zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG und der Verordnungen (EU) 2021\u002F1058, (EU) 2021\u002F1056, (EU) 2021\u002F1057, (EU) Nr. 1303\u002F2013, (EU) Nr. 223\u002F2014, (EU) 2021\u002F1060, (EU) 2021\u002F523, (EU) 2021\u002F695, (EU) 2021\u002F697 und (EU) 2021\u002F241","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-02-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R0795",7129573,"Art. 13","art-13","Änderung der Verordnung (EU) 2021\u002F1060 [Dachverordnung]","Kapitel 2 Änderungen","Die Verordnung (EU) 2021\u002F1060 wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 2 Nummer 45 erhält folgende Fassung: „45. ‚Exzellenzsiegel‘ das Gütesiegel der Kommission zur Kennzeichnung eines Vorschlags, der bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines Unionsinstruments bewertet worden ist und bei dem die Mindestqualitätsanforderungen des genannten Unionsinstruments als erfüllt gelten, der jedoch aufgrund nicht ausreichender Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht gefördert werden konnte und unter Umständen aus anderen auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen finanziert werden könnte, oder das in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024\u002F795 (*7) genannte ‚Souveränitätssiegel‘.\n(*7) Verordnung (EU) 2024\u002F795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.\nFebruar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG und der Verordnungen (EU) 2021\u002F1058, (EU) 2021\u002F1056, (EU) 2021\u002F1057, (EU) Nr. 1303\u002F2013, (EU) Nr. 223\u002F2014, (EU) 2021\u002F1060, (EU) 2021\u002F523, (EU) 2021\u002F695, (EU) 2021\u002F697 und (EU) 2021\u002F241 (ABl.\nL, 2024\u002F795, 29.2.2024, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Freg\u002F2024\u002F795\u002Foj).“ \"\n2.\nIn Artikel 6 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Wenn der Beitrag des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz infolge einer Programmänderung für die durch die Verordnung (EU) 2024\u002F795 eingerichtete Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) den Zielwert von 37 % seiner Gesamtmittelzuweisung übersteigt, kann der über dieses Beitragsziel hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt werden, damit das Beitragsziel von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung erreicht wird.\nDie Beträge, die das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung überschreiten, können bei der Berechnung des Beitrags des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden.“\n3.\nIn Artikel 13 werden folgende Absätze eingefügt: „(5) Unbeschadet der Möglichkeit, die Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 1 dieses Artikels bis zum 31.\nMärz 2025 zu ändern, kann ein Mitgliedstaat der Kommission eine geänderte Partnerschaftsvereinbarung vorlegen, um der Aufnahme von Prioritäten, die zum Erreichen der STEP-Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024\u002F795 beitragen, in die Programme Rechnung zu tragen.\n(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genehmigt die Kommission die in Absatz 5 genannte geänderte Partnerschaftsvereinbarung spätestens drei Monate nach ihrer ersten Einreichung durch den Mitgliedstaat.“\n4.\nArtikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Wird gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F523 innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder verlängert.“\n5.\nIn Artikel 24 werden folgende Absätze angefügt: „(9) Abweichend von Artikel 18 dieser Verordnung werden Prioritäten für Investitionen, die zum Erreichen der STEP-Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024\u002F795 beitragen, bei der Halbzeitüberprüfung nicht berücksichtigt, wenn diese Prioritäten infolge der Genehmigung einer von dem Mitgliedstaat bis zum 31.\nAugust 2024 vorgelegten Programmänderung in ein Programm aufgenommen wurden.\nIn dem Beschluss zur Genehmigung solcher Programmänderungen kann die endgültige Zuweisung des gesamten Flexibilitätsbetrags für die Jahre 2026 und 2027 oder eines Teils dieses Betrags zugunsten von Prioritäten für Investitionen vorgesehen sein, die zum Erreichen der STEP-Ziele beitragen.\nWird der gesamte Flexibilitätsbetrag eines Programms diesen Prioritäten endgültig zugewiesen, so wird für dieses Programm keine Halbzeitüberprüfung durchgeführt.\n(10) Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels erlässt die Kommission den Beschluss zur Genehmigung einer Programmänderung, die bis zum 31.\nAugust 2024 eingereicht wurde, innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Programmänderung ausschließlich die Aufnahme spezieller Prioritäten für Investitionen betrifft, die zum Erreichen der STEP-Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024\u002F795 beitragen.“\n6.\nIn Artikel 49 wird folgender Absatz angefügt: „(7) Insoweit für die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024\u002F795 genannten STEP-Ziele Unterstützung programmiert ist, stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass alle gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu veröffentlichenden Informationen in dem in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Format zur Veröffentlichung auf dem gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024\u002F795 eingerichteten Souveränitätsportal auch der Kommission übermittelt werden, einschließlich eines Zeitplans für die geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der mindestens dreimal jährlich aktualisiert wird, sowie des Links zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen am Tag ihrer Veröffentlichung.“\n7.\nAnhang I wird wie folgt geändert: a) In Tabelle 1 werden die folgenden Zeilen angefügt: INTERVENTIONSBEREICH Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele „145a Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich digitale Technologien und technologieintensive Innovationen sowie Biotechnologien. 0 % 0 % 145b Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien. 100 % 40 % 188 Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit umweltschonenden und ressourceneffizienten Technologien verbunden sind. 100 % 40 % 189 Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit umweltschonenden und ressourceneffizienten Technologien verbunden sind. 100 % 40 % 190 Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind. 0 % 0 % 191 Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind. 0 % 0 % 192 Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit digitalen Technologien und technologieintensiven Innovationen verbunden sind. 0 % 0 % 193 Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit digitalen Technologien und technologieintensiven Innovationen verbunden sind. 0 % 0 %“ b) In Tabelle 6 wird die folgende Zeile angefügt: „11 Beitrag zu Kompetenzen und Arbeitsplätzen in den Bereichen digitale Technologien, technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien. 0 % 0 %“","REG_2024_795 - Kapitel 2 Änderungen - Art. 13 Änderung der Verordnung (EU) 2021\u002F1060 [Dachverordnung] [1\u002F2]\n\nDie Verordnung (EU) 2021\u002F1060 wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 2 Nummer 45 erhält folgende Fassung: „45. ‚Exzellenzsiegel‘ das Gütesiegel der Kommission zur Kennzeichnung eines Vorschlags, der bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines Unionsinstruments bewertet worden ist und bei dem die Mindestqualitätsanforderungen des genannten Unionsinstruments als erfüllt gelten, der jedoch aufgrund nicht ausreichender Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht gefördert werden konnte und unter Umständen aus anderen auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen finanziert werden könnte, oder das in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024\u002F795 (*7) genannte ‚Souveränitätssiegel‘.\n(*7) Verordnung (EU) 2024\u002F795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.\nFebruar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG und der Verordnungen (EU) 2021\u002F1058, (EU) 2021\u002F1056, (EU) 2021\u002F1057, (EU) Nr. 1303\u002F2013, (EU) Nr. 223\u002F2014, (EU) 2021\u002F1060, (EU) 2021\u002F523, (EU) 2021\u002F695, (EU) 2021\u002F697 und (EU) 2021\u002F241 (ABl.\nL, 2024\u002F795, 29.2.2024, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Freg\u002F2024\u002F795\u002Foj).“ \"\n2.\nIn Artikel 6 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Wenn der Beitrag des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz infolge einer Programmänderung für die durch die Verordnung (EU) 2024\u002F795 eingerichtete Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) den Zielwert von 37 % seiner Gesamtmittelzuweisung übersteigt, kann der über dieses Beitragsziel hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt werden, damit das Beitragsziel von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung erreicht wird.\nDie Beträge, die das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung überschreiten, können bei der Berechnung des Beitrags des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden.“\n3.\nIn Artikel 13 werden folgende Absätze eingefügt: „(5) Unbeschadet der Möglichkeit, die Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 1 dieses Artikels bis zum 31.\nMärz 2025 zu ändern, kann ein Mitgliedstaat der Kommission eine geänderte Partnerschaftsvereinbarung vorlegen, um der Aufnahme von Prioritäten, die zum Erreichen der STEP-Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024\u002F795 beitragen, in die Programme Rechnung zu tragen.\n(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genehmigt die Kommission die in Absatz 5 genannte geänderte Partnerschaftsvereinbarung spätestens drei Monate nach ihrer ersten Einreichung durch den Mitgliedstaat.“\n4.\nArtikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Wird gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021\u002F523 innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder verlängert.“\n5.\nIn Artikel 24 werden folgende Absätze angefügt: „(9) Abweichend von Artikel 18 dieser Verordnung werden Prioritäten für Investitionen, die zum Erreichen der STEP-Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024\u002F795 beitragen, bei der Halbzeitüberprüfung nicht berücksichtigt, wenn diese Prioritäten infolge der Genehmigung einer von dem Mitgliedstaat bis zum 31.\nAugust 2024 vorgelegten Programmänderung in ein Programm aufgenommen wurden.\nIn dem Beschluss zur Genehmigung solcher Programmänderungen kann die endgültige Zuweisung des gesamten Flexibilitätsbetrags für die Jahre 2026 und 2027 oder eines 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