[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2024_982-art-55-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2024_982","über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008\u002F615\u002FJI und 2008\u002F616\u002FJI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018\u002F1726, (EU) 2019\u002F817 und (EU) 2019\u002F818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-09","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R0982",7130257,"Art. 55","art-55","Eigenkontrolle","KAPITEL 6 Datenschutz","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zur Anwendung des Prüm-II-Rahmens befugte Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet. Europol ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu überwachen, ob sie diese Verordnung einhält, und arbeitet erforderlichenfalls mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen.\n(2) Die Verantwortlichen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ordnungsgemäßheit der Datenverarbeitung gemäß dieser Verordnung wirksam zu überwachen, unter anderem durch häufige Überprüfung der gemäß den Artikeln 18, 40 und 45 zu erstellenden Protokolle. Sie arbeiten erforderlichenfalls und je nach Sachlage mit den Aufsichtsbehörden oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen.","REG_2024_982 - KAPITEL 6 Datenschutz - Art. 55 Eigenkontrolle\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zur Anwendung des Prüm-II-Rahmens befugte Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet. Europol ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu überwachen, ob sie diese Verordnung einhält, und arbeitet erforderlichenfalls mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen.\n(2) Die Verantwortlichen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ordnungsgemäßheit der Datenverarbeitung gemäß dieser Verordnung wirksam zu überwachen, unter anderem durch häufige Überprüfung der gemäß den Artikeln 18, 40 und 45 zu erstellenden Protokolle. Sie arbeiten erforderlichenfalls und je nach Sachlage mit den Aufsichtsbehörden oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 54","Sicherheitsvorfälle","art-54",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 53","Sicherheit der Verarbeitung","art-53",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 52","Auftragsverarbeiter","art-52",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 56","Sanktionen","art-56",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 57","Haftung","art-57",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 58","Prüfungen durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten","art-58",[],false]