[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_12-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_12","über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018\u002F1726 und (EU) 2019\u002F817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F82\u002FEG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R0012",7130779,"Art. 9","art-9","Berichtigung, Vervollständigung und Aktualisierung von API-Daten","KAPITEL 2 ERHEBUNG, ÜBERMITTLUNG, SPEICHERUNG UND LÖSCHUNG VON API-DATEN","(1) Stellt eine Fluggesellschaft fest, dass die Daten, die sie gemäß dieser Verordnung speichert, unrechtmäßig verarbeitet wurden oder dass es sich bei den Daten nicht um API-Daten handelt, so hat sie diese Daten unverzüglich und dauerhaft zu löschen. Wurden diese Daten an den Router übermittelt, so hat die Fluggesellschaft unverzüglich die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) davon in Kenntnis zu setzen. Nach Erhalt dieser Informationen unterrichtet die eu-LISA unverzüglich die zuständige Grenzbehörde, die die über den Router übertragenen Daten empfangen hat. Die zuständige Grenzbehörde hat diese Daten unverzüglich und dauerhaft zu löschen.\n(2) Stellt eine Fluggesellschaft fest, dass die gemäß dieser Verordnung gespeicherten Daten unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, so hat sie diese Daten unverzüglich zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu aktualisieren. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für die Fluggesellschaften, die Daten im Einklang mit dem geltenden Recht zu speichern und zu nutzen, wenn dies für die normale Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlich ist.\n(3) Stellt eine Fluggesellschaft nach der Übermittlung von API-Daten gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a, aber vor der Übermittlung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die von ihr übermittelten Daten unrichtig sind, so übermittelt sie die berichtigten API-Daten unverzüglich an den Router.\n(4) Stellt eine Fluggesellschaft nach der Übermittlung von API-Daten gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a oder b fest, dass die von ihr übermittelten Daten unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, so übermittelt sie die berichtigten, vervollständigten oder aktualisierten API-Daten unverzüglich an den Router.\n(5) Stellt eine zuständige Grenzbehörde nach der Übertragung von API-Daten gemäß Artikel 14 fest, dass die Daten unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, so löscht sie diese Daten unverzüglich, es sei denn, diese Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen.\n(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die erforderlichen detaillierten Vorschriften für die Berichtigung, Vervollständigung und Aktualisierung von API-Daten im Sinne dieses Artikels festlegt.","REG_2025_12 - KAPITEL 2 ERHEBUNG, ÜBERMITTLUNG, SPEICHERUNG UND LÖSCHUNG VON API-DATEN - Art. 9 Berichtigung, Vervollständigung und Aktualisierung von API-Daten\n\n(1) Stellt eine Fluggesellschaft fest, dass die Daten, die sie gemäß dieser Verordnung speichert, unrechtmäßig verarbeitet wurden oder dass es sich bei den Daten nicht um API-Daten handelt, so hat sie diese Daten unverzüglich und dauerhaft zu löschen. Wurden diese Daten an den Router übermittelt, so hat die Fluggesellschaft unverzüglich die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) davon in Kenntnis zu setzen. Nach Erhalt dieser Informationen unterrichtet die eu-LISA unverzüglich die zuständige Grenzbehörde, die die über den Router übertragenen Daten empfangen hat. Die zuständige Grenzbehörde hat diese Daten unverzüglich und dauerhaft zu löschen.\n(2) Stellt eine Fluggesellschaft fest, dass die gemäß dieser Verordnung gespeicherten Daten unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, so hat sie diese Daten unverzüglich zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu aktualisieren. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für die Fluggesellschaften, die Daten im Einklang mit dem geltenden Recht zu speichern und zu nutzen, wenn dies für die normale Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlich ist.\n(3) Stellt eine Fluggesellschaft nach der Übermittlung von API-Daten gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a, aber vor der Übermittlung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die von ihr übermittelten Daten unrichtig sind, so übermittelt sie die berichtigten API-Daten unverzüglich an den Router.\n(4) Stellt eine Fluggesellschaft nach der Übermittlung von API-Daten gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a oder b fest, dass die von ihr übermittelten Daten unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, so übermittelt sie die berichtigten, vervollständigten oder aktualisierten API-Daten unverzüglich an den Router.\n(5) Stellt eine zuständige Grenzbehörde nach der Übertragung von API-Daten gemäß Artikel 14 fest, dass die Daten unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, so löscht sie diese Daten unverzüglich, es sei denn, diese Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen.\n(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die erforderlichen detaillierten Vorschriften für die Berichtigung, Vervollständigung und Aktualisierung von API-Daten im Sinne dieses Artikels festlegt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Speicherzeitraum und Löschung von API-Daten","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Verarbeitung von API-Daten durch die zuständigen Grenzbehörden","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Pflichten der Fluggesellschaften im Zusammenhang mit der Übermittlung von API-Daten","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Grundrechte","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Der Router","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Ausschließliche Nutzung des Routers","art-12",[],false]