[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_13-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_13","über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019\u002F818","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R0013",7131079,"Art. 11","art-11","Verifizierung des Datenformats und der Übermittlung","KAPITEL 3 BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DES ROUTERS","(1) Der Router verifiziert automatisch und auf der Grundlage von Echtzeit-Flugverkehrsdaten, ob die Fluggesellschaft die API-Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder die sonstigen PNR-Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 übermittelt hat.\n(2) Der Router verifiziert unverzüglich und automatisch, ob die API-Daten, die ihm gemäß Artikel 5 Absatz 1 übermittelt wurden, den in Artikel 5 Absatz 4 genannten detaillierten Vorschriften über die unterstützten Datenformate entsprechen.\n(3) Der Router verifiziert unverzüglich und automatisch, ob die sonstigen PNR-Daten, die ihm gemäß Artikel 5 Absatz 2 übermittelt wurden, den in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016\u002F681 genannten detaillierten Vorschriften über die unterstützten Datenformate entsprechen.\n(4) Ergibt die Verifizierung nach Absatz 1, dass die Daten von der Fluggesellschaft nicht übermittelt wurden, oder ergibt die Verifizierung nach Absatz 2 oder 3, dass die Daten nicht den detaillierten Vorschriften hinsichtlich der unterstützten Datenformate entsprechen, setzt der Router die betreffende Fluggesellschaft und die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten, an die die Daten gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermittelt werden sollten, darüber unverzüglich und automatisch in Kenntnis. In solchen Fällen überträgt die Fluggesellschaft die API-Daten und die sonstigen PNR-Daten unverzüglich im Einklang mit Artikel 5.\n(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen detaillierten technischen und verfahrenstechnischen Vorschriften für die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Verifizierungen und Benachrichtigungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.","REG_2025_13 - KAPITEL 3 BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DES ROUTERS - Art. 11 Verifizierung des Datenformats und der Übermittlung\n\n(1) Der Router verifiziert automatisch und auf der Grundlage von Echtzeit-Flugverkehrsdaten, ob die Fluggesellschaft die API-Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder die sonstigen PNR-Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 übermittelt hat.\n(2) Der Router verifiziert unverzüglich und automatisch, ob die API-Daten, die ihm gemäß Artikel 5 Absatz 1 übermittelt wurden, den in Artikel 5 Absatz 4 genannten detaillierten Vorschriften über die unterstützten Datenformate entsprechen.\n(3) Der Router verifiziert unverzüglich und automatisch, ob die sonstigen PNR-Daten, die ihm gemäß Artikel 5 Absatz 2 übermittelt wurden, den in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016\u002F681 genannten detaillierten Vorschriften über die unterstützten Datenformate entsprechen.\n(4) Ergibt die Verifizierung nach Absatz 1, dass die Daten von der Fluggesellschaft nicht übermittelt wurden, oder ergibt die Verifizierung nach Absatz 2 oder 3, dass die Daten nicht den detaillierten Vorschriften hinsichtlich der unterstützten Datenformate entsprechen, setzt der Router die betreffende Fluggesellschaft und die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten, an die die Daten gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermittelt werden sollten, darüber unverzüglich und automatisch in Kenntnis. 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