[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_13-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_13","über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019\u002F818","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R0013",7131092,"Art. 23","art-23","Anbindung der PNR-Zentralstellen an den Router","KAPITEL 5 BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DES ROUTERS","(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Anbindung ihrer PNR-Zentralstellen an den Router sicher. Sie sorgen dafür, dass ihre nationalen Systeme und ihre nationale Infrastruktur für den Empfang und die Weiterverarbeitung der gemäß dieser Verordnung übermittelten API-Daten und sonstigen PNR-Daten an den Router angepasst werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die PNR-Zentralstellen durch die Anbindung und Anpassung an den Router in der Lage sind, diese API-Daten und sonstigen PNR-Daten zu empfangen und weiterzuverarbeiten sowie alle diesbezüglichen Mitteilungen auf rechtmäßige, sichere, wirksame und rasche Weise auszutauschen.\n(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anbindungen und Anpassungen an den Router die erforderlichen detaillierten Vorschriften, einschließlich zu Anforderungen an die Datensicherheit, festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.","REG_2025_13 - KAPITEL 5 BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DES ROUTERS - Art. 23 Anbindung der PNR-Zentralstellen an den Router\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Anbindung ihrer PNR-Zentralstellen an den Router sicher. Sie sorgen dafür, dass ihre nationalen Systeme und ihre nationale Infrastruktur für den Empfang und die Weiterverarbeitung der gemäß dieser Verordnung übermittelten API-Daten und sonstigen PNR-Daten an den Router angepasst werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die PNR-Zentralstellen durch die Anbindung und Anpassung an den Router in der Lage sind, diese API-Daten und sonstigen PNR-Daten zu empfangen und weiterzuverarbeiten sowie alle diesbezüglichen Mitteilungen auf rechtmäßige, sichere, wirksame und rasche Weise auszutauschen.\n(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anbindungen und Anpassungen an den Router die erforderlichen detaillierten Vorschriften, einschließlich zu Anforderungen an die Datensicherheit, festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 22","Überprüfungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten","art-22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 21","Eigenkontrolle","art-21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 20","Sicherheit","art-20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 24","Anbindung der Fluggesellschaften an den Router","art-24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 25","Aufgaben der eu-LISA im Hinblick auf die Konzeption und Entwicklung des Routers","art-25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 26","Aufgaben der eu-LISA im Hinblick auf das Hosting und die technische Verwaltung des Routers","art-26",[],false]