[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_13-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_13","über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019\u002F818","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R0013",7131073,"Art. 5","art-5","Pflichten der Fluggesellschaften im Zusammenhang mit der Übermittlung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten","KAPITEL 2 ERHEBUNG, ÜBERMITTLUNG, SPEICHERUNG UND LÖSCHUNG VON API-DATEN","(1) Die Fluggesellschaften übermitteln die verschlüsselten API-Daten zwecks Übertragung an die PNR-Zentralstellen gemäß Artikel 12 auf elektronischem Wege an den Router. Bei der Übermittlung der API-Daten berücksichtigen die Fluggesellschaften die in Absatz 4 dieses Artikels genannten detaillierten Vorschriften, sobald solche Vorschriften erlassen wurden und anwendbar sind.\n(2) Beim Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016\u002F681 verpflichten die Mitgliedstaaten die Fluggesellschaften, sonstige PNR-Daten, die sie im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit erheben, gemäß den in Artikel 16 der genannten Richtlinie aufgeführten gemeinsamen Protokollen und Datenformaten ausschließlich an den Router zu übermitteln.\n(3) Die Fluggesellschaften übermitteln die API-Daten: a) für Fluggäste: i) je Fluggast zum Zeitpunkt des Check-in, jedoch nicht früher als 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit, und ii) für alle an Bord befindlichen Fluggäste unverzüglich nach Abfertigungsschluss, das heißt unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine Fluggäste mehr in das Flugzeug einsteigen oder es verlassen können; b) für alle Besatzungsmitglieder unverzüglich nach Abfertigungsschluss, das heißt unmittelbar nachdem sich die Besatzung vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben hat und keine Besatzungsmitglieder mehr von Bord gehen können.\n(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die erforderlichen detaillierten Vorschriften über die gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate festlegt, die für die in Absatz 1 dieses Artikels genannte verschlüsselte Übermittlung von API-Daten an den Router zu verwenden sind, einschließlich der Übermittlung von API-Daten zum Zeitpunkt des Check-in sowie der Anforderungen an die Datensicherheit. Mit diesen detaillierten Vorschriften wird sichergestellt, dass die Fluggesellschaften API-Daten unter Verwendung der gleichen Struktur und des gleichen Inhalts übermitteln.","REG_2025_13 - KAPITEL 2 ERHEBUNG, ÜBERMITTLUNG, SPEICHERUNG UND LÖSCHUNG VON API-DATEN - Art. 5 Pflichten der Fluggesellschaften im Zusammenhang mit der Übermittlung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten\n\n(1) Die Fluggesellschaften übermitteln die verschlüsselten API-Daten zwecks Übertragung an die PNR-Zentralstellen gemäß Artikel 12 auf elektronischem Wege an den Router. Bei der Übermittlung der API-Daten berücksichtigen die Fluggesellschaften die in Absatz 4 dieses Artikels genannten detaillierten Vorschriften, sobald solche Vorschriften erlassen wurden und anwendbar sind.\n(2) Beim Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016\u002F681 verpflichten die Mitgliedstaaten die Fluggesellschaften, sonstige PNR-Daten, die sie im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit erheben, gemäß den in Artikel 16 der genannten Richtlinie aufgeführten gemeinsamen Protokollen und Datenformaten ausschließlich an den Router zu übermitteln.\n(3) Die Fluggesellschaften übermitteln die API-Daten: a) für Fluggäste: i) je Fluggast zum Zeitpunkt des Check-in, jedoch nicht früher als 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit, und ii) für alle an Bord befindlichen Fluggäste unverzüglich nach Abfertigungsschluss, das heißt unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine Fluggäste mehr in das Flugzeug einsteigen oder es verlassen können; b) für alle Besatzungsmitglieder unverzüglich nach Abfertigungsschluss, das heißt unmittelbar nachdem sich die Besatzung vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben hat und keine Besatzungsmitglieder mehr von Bord gehen können.\n(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die erforderlichen detaillierten Vorschriften über die gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate festlegt, die für die in Absatz 1 dieses Artikels genannte verschlüsselte Übermittlung von API-Daten an den Router zu verwenden sind, einschließlich der Übermittlung von API-Daten zum Zeitpunkt des Check-in sowie der Anforderungen an die Datensicherheit. 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