[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_13-erwgr-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_13","über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019\u002F818","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R0013",7131016,"ErwGr. 11","erwgr-11",null,"Erwägungsgründe","Insbesondere sollten die Angaben, die zusammen die gemäß dieser Verordnung zu erhebenden und zu übermittelnden API-Daten bilden, klar und erschöpfend aufgeführt werden, und sowohl Informationen über jeden Fluggast und jedes Besatzungsmitglied als auch Angaben über den Flug des jeweiligen Fluggastes bzw. Besatzungsmitglieds umfassen. Gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit internationalen Standards sollten diese Fluginformationen sofern verfügbar Angaben zu Sitzplätzen und Gepäck sowie Angaben zu der Grenzübergangsstelle der Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nur dann umfassen, wenn sich die API-Daten nicht auf EU-Flüge beziehen. Wenn Angaben zu Gepäck oder Sitzplätzen in anderen IT-Systemen verfügbar sind, über die die Fluggesellschaft, ihr Abfertigungsdienstleister, ihr Systemanbieter oder die Flughafenbehörde verfügt, sollten die Fluggesellschaften diese Angaben in die API-Daten aufnehmen, die den PNR-Zentralstellen zu übermitteln sind. API-Daten im Sinne dieser Verordnung umfassen keine biometrischen Daten.","REG_2025_13 - Erwägungsgründe - ErwGr. 11\n\nInsbesondere sollten die Angaben, die zusammen die gemäß dieser Verordnung zu erhebenden und zu übermittelnden API-Daten bilden, klar und erschöpfend aufgeführt werden, und sowohl Informationen über jeden Fluggast und jedes Besatzungsmitglied als auch Angaben über den Flug des jeweiligen Fluggastes bzw. Besatzungsmitglieds umfassen. Gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit internationalen Standards sollten diese Fluginformationen sofern verfügbar Angaben zu Sitzplätzen und Gepäck sowie Angaben zu der Grenzübergangsstelle der Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nur dann umfassen, wenn sich die API-Daten nicht auf EU-Flüge beziehen. Wenn Angaben zu Gepäck oder Sitzplätzen in anderen IT-Systemen verfügbar sind, über die die Fluggesellschaft, ihr Abfertigungsdienstleister, ihr Systemanbieter oder die Flughafenbehörde verfügt, sollten die Fluggesellschaften diese Angaben in die API-Daten aufnehmen, die den PNR-Zentralstellen zu übermitteln sind. API-Daten im Sinne dieser Verordnung umfassen keine biometrischen Daten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 8","erwgr-8",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 14","erwgr-14",[],false]