[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_13-erwgr-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_13","über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019\u002F818","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R0013",7131033,"ErwGr. 28","erwgr-28",null,"Erwägungsgründe","Für EU-Flüge gilt es, nach der Rechtsprechung des EuGH, zur Vermeidung unrechtmäßiger Eingriffe in die durch die Charta geschützten einschlägigen Grundrechte der Fluggäste und zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit der im Unionsrecht vorgesehenen Freizügigkeit und Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ein Auswahlprinzip festzulegen. Da unbedingt sichergestellt werden muss, dass die API-Daten zusammen mit den PNR-Daten verarbeitet werden können, sollte dieser Ansatz mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016\u002F681 im Einklang stehen. Aus diesen Gründen sollten die API-Daten zu diesen Flügen nur dann vom Router an die zuständigen PNR-Zentralstellen übertragen werden, wenn die Mitgliedstaaten die betreffenden Flüge in Anwendung von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016\u002F681 und im Einklang mit dem Auswahlprinzip gemäß dieser Verordnung ausgewählt haben. Nur in Fällen einer tatsächlichen gegenwärtigen oder absehbaren terroristischen Bedrohung und auf der Grundlage eines Beschlusses, der auf einer Einschätzung der Bedrohungslage beruht, zeitlich auf das absolut Notwendige beschränkt ist und wirksam überprüft werden kann, sollten die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2016\u002F681 auf alle EU-Flüge anwenden können, die in ihrem Hoheitsgebiet ankommen oder von dort starten. In anderen Fällen sollte ein Auswahlprinzip vorgesehen werden. Die Auswahl bedeutet, wie der EuGH ausführt, dass die Mitgliedstaaten die fraglichen Verpflichtungen nur zielgerichtet unter anderem auf bestimmte Flugverbindungen, Reisemuster oder Flughäfen ausrichten und diese Auswahl regelmäßig überprüfen. Zudem sollte die Auswahl auf einer objektiven, hinreichend begründeten und diskriminierungsfreien Einschätzung beruhen, bei der ausschließlich Kriterien berücksichtigt werden, die für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität von Bedeutung sind und in einem objektiven, auch mittelbaren, Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen stehen. Die Mitgliedstaaten sollten alle einschlägigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Einschätzung aufbewahren, um eine ordnungsgemäße Kontrolle zu ermöglichen, und ihre Einschätzung regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate, gemäß Artikel 13 Absatz 7 dieser Verordnung überprüfen.","REG_2025_13 - Erwägungsgründe - ErwGr. 28\n\nFür EU-Flüge gilt es, nach der Rechtsprechung des EuGH, zur Vermeidung unrechtmäßiger Eingriffe in die durch die Charta geschützten einschlägigen Grundrechte der Fluggäste und zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit der im Unionsrecht vorgesehenen Freizügigkeit und Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ein Auswahlprinzip festzulegen. Da unbedingt sichergestellt werden muss, dass die API-Daten zusammen mit den PNR-Daten verarbeitet werden können, sollte dieser Ansatz mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016\u002F681 im Einklang stehen. Aus diesen Gründen sollten die API-Daten zu diesen Flügen nur dann vom Router an die zuständigen PNR-Zentralstellen übertragen werden, wenn die Mitgliedstaaten die betreffenden Flüge in Anwendung von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016\u002F681 und im Einklang mit dem Auswahlprinzip gemäß dieser Verordnung ausgewählt haben. Nur in Fällen einer tatsächlichen gegenwärtigen oder absehbaren terroristischen Bedrohung und auf der Grundlage eines Beschlusses, der auf einer Einschätzung der Bedrohungslage beruht, zeitlich auf das absolut Notwendige beschränkt ist und wirksam überprüft werden kann, sollten die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2016\u002F681 auf alle EU-Flüge anwenden können, die in ihrem Hoheitsgebiet ankommen oder von dort starten. In anderen Fällen sollte ein Auswahlprinzip vorgesehen werden. Die Auswahl bedeutet, wie der EuGH ausführt, dass die Mitgliedstaaten die fraglichen Verpflichtungen nur zielgerichtet unter anderem auf bestimmte Flugverbindungen, Reisemuster oder Flughäfen ausrichten und diese Auswahl regelmäßig überprüfen. Zudem sollte die Auswahl auf einer objektiven, hinreichend begründeten und diskriminierungsfreien Einschätzung beruhen, bei der ausschließlich Kriterien berücksichtigt werden, die für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität von Bedeutung sind und in einem objektiven, auch mittelbaren, Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen stehen. Die Mitgliedstaaten sollten alle einschlägigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Einschätzung aufbewahren, um eine ordnungsgemäße Kontrolle zu ermöglichen, und ihre Einschätzung regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate, gemäß Artikel 13 Absatz 7 dieser Verordnung überprüfen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 25","erwgr-25",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 31","erwgr-31",[],false]