[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_13-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_13","über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019\u002F818","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R0013",7131012,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Da diese Verordnung die Richtlinie (EU) 2016\u002F681 ergänzt, sollten die in der Verordnung geregelten Verpflichtungen der Fluggesellschaften auch für alle Flüge gelten, für die die Mitgliedstaaten die Fluggesellschaften gemäß der Richtlinie (EU) 2016\u002F681 zur Übermittlung von PNR-Daten verpflichten müssen, und zwar unabhängig vom Niederlassungsort der Fluggesellschaften, die diese Flüge durchführen. Diese Flüge sollten sowohl Linien- als auch Gelegenheitsflüge und Flüge zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (Drittstaatsflüge) ebenso wie Flüge zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten (EU-Flüge) umfassen, sofern diese EU-Flüge im Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats starten, landen oder eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats vornehmen, der seine Entscheidung mitgeteilt hat, die Richtlinie (EU) 2016\u002F681 auf EU-Flüge gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie und im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH anzuwenden. Für die unter diese Verordnung fallenden EU-Flüge sollte ein solcher gezielter Ansatz, der in Anwendung von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016\u002F681 eingeführt wurde und sich auf die Anforderungen einer wirksamen Strafverfolgung konzentriert, auch angesichts der Notwendigkeit, die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung, den freien Personenverkehr und die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen sicherzustellen, erforderlich sein. Die Erhebung von Daten zu anderen zivilen Formen des Betriebs von Luftfahrzeugen, etwa Flügen von Flugschulen, Ambulanzflügen, Notflügen sowie Militärflügen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Diese Verordnung lässt die Erhebung von Daten zu solchen Flügen gemäß nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unberührt. Die Kommission sollte die Durchführbarkeit einer Unionsregelung prüfen, mit der die Betreiber von Privatflügen verpflichtet werden, Fluggastdaten zu erheben und zu übermitteln.","REG_2025_13 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDa diese Verordnung die Richtlinie (EU) 2016\u002F681 ergänzt, sollten die in der Verordnung geregelten Verpflichtungen der Fluggesellschaften auch für alle Flüge gelten, für die die Mitgliedstaaten die Fluggesellschaften gemäß der Richtlinie (EU) 2016\u002F681 zur Übermittlung von PNR-Daten verpflichten müssen, und zwar unabhängig vom Niederlassungsort der Fluggesellschaften, die diese Flüge durchführen. Diese Flüge sollten sowohl Linien- als auch Gelegenheitsflüge und Flüge zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (Drittstaatsflüge) ebenso wie Flüge zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten (EU-Flüge) umfassen, sofern diese EU-Flüge im Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats starten, landen oder eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats vornehmen, der seine Entscheidung mitgeteilt hat, die Richtlinie (EU) 2016\u002F681 auf EU-Flüge gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie und im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH anzuwenden. 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