[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_1913-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_1913","zur Änderung der Verordnung (EU) 2021\u002F1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R1913",7131930,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine wirkt sich unverhältnismäßig stark auf die Regionen des NUTS-II-Niveaus aus, die an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzen, was zu Arbeitsplatzverlusten, einer rückläufigen Wirtschaftstätigkeit und sozialer Ausgrenzung führt. Um die Durchführung der kohäsionspolitischen Programme zu beschleunigen, den Druck auf die nationalen Haushalte zu verringern und die für die Durchführung wichtiger Investitionen erforderliche Liquidität bereitzustellen, sollte eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierungszahlung aus dem ESF+ für Programme getätigt werden. Aufgrund der negativen Auswirkungen von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine sollte der Vorfinanzierungssatz für bestimmte Programme, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus betreffen, weiter erhöht werden. Um eine Programmanpassung und Neuausrichtung auf wichtige Prioritäten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung zu fördern, sollte die zusätzliche einmalige Vorfinanzierung nur dann zur Verfügung stehen, wenn ein bestimmter Schwellenwert für die Umschichtung von Mitteln zugunsten spezieller entscheidender Prioritäten erreicht ist.","REG_2025_1913 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nRusslands Angriffskrieg gegen die Ukraine wirkt sich unverhältnismäßig stark auf die Regionen des NUTS-II-Niveaus aus, die an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzen, was zu Arbeitsplatzverlusten, einer rückläufigen Wirtschaftstätigkeit und sozialer Ausgrenzung führt. Um die Durchführung der kohäsionspolitischen Programme zu beschleunigen, den Druck auf die nationalen Haushalte zu verringern und die für die Durchführung wichtiger Investitionen erforderliche Liquidität bereitzustellen, sollte eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierungszahlung aus dem ESF+ für Programme getätigt werden. Aufgrund der negativen Auswirkungen von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine sollte der Vorfinanzierungssatz für bestimmte Programme, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus betreffen, weiter erhöht werden. Um eine Programmanpassung und Neuausrichtung auf wichtige Prioritäten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung zu fördern, sollte die zusätzliche einmalige Vorfinanzierung nur dann zur Verfügung stehen, wenn ein bestimmter Schwellenwert für die Umschichtung von Mitteln zugunsten spezieller entscheidender Prioritäten erreicht ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 13","erwgr-13",[],false]