[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_202-art-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_202","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024\u002F257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-11-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R0202",7132420,"Art. 40","art-40","Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien","KAPITEL III Fangmöglichkeiten in von regionalen Fischereiorganisationen verwalteten Gewässern","(1) Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.\n(2) Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien kein Schaden zugefügt werden, und sie sind von den Betreibern des Fischereifahrzeugs unverzüglich freizusetzen.\n(3) Die Betreiber des Fischereifahrzeugs erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) und übermitteln diese Informationen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese 2024 erhobenen Informationen bis zum 31. Januar 2025 an die Kommission.","REG_2025_202 - KAPITEL III Fangmöglichkeiten in von regionalen Fischereiorganisationen verwalteten Gewässern - Abschnitt 8 IATTC-Übereinkommensbereich - Art. 40 Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien\n\n(1) Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.\n(2) Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien kein Schaden zugefügt werden, und sie sind von den Betreibern des Fischereifahrzeugs unverzüglich freizusetzen.\n(3) Die Betreiber des Fischereifahrzeugs erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) und übermitteln diese Informationen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese 2024 erhobenen Informationen bis zum 31. Januar 2025 an die Kommission.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 8 IATTC-Übereinkommensbereich",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 39","Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei","art-39",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 38","Treibende FADs","art-38",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 37","Ringwadenfischerei","art-37",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 41","Verbot der Befischung von Tiefseehaien","art-41",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 42","Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun","art-42",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 43","Steuerung der Fischerei mit FADs","art-43",[],false]