[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_40-erwgr-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_40","über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 und der Richtlinie (EU) 2019\u002F904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94\u002F62\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-22","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R0040",7136398,"ErwGr. 24","erwgr-24",null,"Erwägungsgründe","Im Einklang mit dem in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 dargelegten EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ sollte die Politik der Union sich auf den Grundsatz stützen, dass vorbeugende Maßnahmen an der Quelle ergriffen werden sollten. Die Kommission betont in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, dass die Verordnungen (EG) Nr. 1907\u002F2006 (10) und (EG) Nr. 1272\u002F2008 (11) des Europäischen Parlaments und des Rates als die Eckpfeiler der Chemikalienregulierung in der Union gestärkt und durch kohärente Konzepte für die Bewertung und das Management von chemischen Stoffen im bestehenden sektorspezifischen Recht ergänzt werden sollten. Die Verwendung von Stoffen in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen wird somit an der Quelle beschränkt; die Stoffe werden in erster Linie durch die Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 gemäß den in Titel VIII der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften und Verfahren geregelt, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt in allen Abschnitten des Lebenszyklus des Stoffes, einschließlich der Abfallphase, zu schützen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 für den Erlass oder die Änderung von Beschränkungen für Stoffe gilt, die zur Verwendung bei der Herstellung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen erzeugt oder dabei verwendet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Stoffen, die in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen enthalten sind. In Bezug auf Verpackungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935\u002F2004 fallen, sei daran erinnert, dass mit dieser Verordnung für ein hohes Verbraucherschutzniveau bei verpackten Lebensmitteln gesorgt werden soll. Es ist ferner möglich, dass Stoffe in Verpackungen, Verpackungsbestandteilen oder Verpackungsabfällen auch Beschränkungen gemäß anderen Rechtsakten der Union unterliegen, wie z. B. Beschränkungen und Verboten für persistente organische Schadstoffe gemäß der Verordnung (EU) 2019\u002F1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (12).","REG_2025_40 - Erwägungsgründe - ErwGr. 24\n\nIm Einklang mit dem in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 dargelegten EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ sollte die Politik der Union sich auf den Grundsatz stützen, dass vorbeugende Maßnahmen an der Quelle ergriffen werden sollten. 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