[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_40-erwgr-47-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_40","über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 und der Richtlinie (EU) 2019\u002F904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94\u002F62\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-22","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R0040",7136421,"ErwGr. 47","erwgr-47",null,"Erwägungsgründe","Darüber hinaus haben Beratungen auf internationaler Ebene in den verschiedenen Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses (Intergovernmental Negotiating Committee — INC) zur Ausarbeitung eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Kunststoffe, auch in der Meeresumwelt, im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen („INC über Verschmutzung durch Kunststoffe“) auf internationaler Ebene gezeigt, dass die Maßnahmen zur getrennten Sammlung von Kunststoffen intensiviert werden müssen, um deren Umweltauswirkungen zu begrenzen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern, damit die Entstehung von Abfällen vermieden und die Nutzung natürlicher Ressourcen verringert wird. Ferner wurde der Wille der Vertragsparteien gezeigt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Das am 14. November 1979 in Genf geschlossene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung (24) verpflichtet die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Umwelt vor Luftverschmutzung zu schützen und sich darum zu bemühen, die Luftverschmutzung, einschließlich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverschmutzung, zu begrenzen und so weit wie möglich schrittweise zu verringern und zu verhindern. Nach dem am 17. März 1992 in Helsinki geschlossenen Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (25) sind die Vertragsparteien verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um grenzüberschreitende Auswirkungen der Wasserverschmutzung zu verhindern, zu kontrollieren und zu verringern. Im Einklang mit der Rio-Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992 sollte der Verursacher grundsätzlich die Kosten der Umweltverschmutzung tragen. Daher sollten industrielle Tätigkeiten wie das Recycling von Kunststoffen mit Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung einhergehen.","REG_2025_40 - Erwägungsgründe - ErwGr. 47\n\nDarüber hinaus haben Beratungen auf internationaler Ebene in den verschiedenen Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses (Intergovernmental Negotiating Committee — INC) zur Ausarbeitung eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Kunststoffe, auch in der Meeresumwelt, im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen („INC über Verschmutzung durch Kunststoffe“) auf internationaler Ebene gezeigt, dass die Maßnahmen zur getrennten Sammlung von Kunststoffen intensiviert werden müssen, um deren Umweltauswirkungen zu begrenzen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern, damit die Entstehung von Abfällen vermieden und die Nutzung natürlicher Ressourcen verringert wird. Ferner wurde der Wille der Vertragsparteien gezeigt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Das am 14. November 1979 in Genf geschlossene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung (24) verpflichtet die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Umwelt vor Luftverschmutzung zu schützen und sich darum zu bemühen, die Luftverschmutzung, einschließlich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverschmutzung, zu begrenzen und so weit wie möglich schrittweise zu verringern und zu verhindern. Nach dem am 17. März 1992 in Helsinki geschlossenen Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (25) sind die Vertragsparteien verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um grenzüberschreitende Auswirkungen der Wasserverschmutzung zu verhindern, zu kontrollieren und zu verringern. 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