[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_41-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_41","über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-23","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R0041",7136835,"Art. 3","art-3","Anwendungsbereich","KAPITEL I GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH","Diese Verordnung gilt nicht für\na) zwischenstaatliche Transaktionen oder staatliche Transfers;\nb) aufgeführte Waren der Kategorie A, sofern sie in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (31) aufgeführt sind, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden, es sei denn, dass sie gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung vorübergehend ausgeführt oder wiederausgeführt werden;\nc) aufgeführte Waren der Kategorie B, sofern sie in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind, die aus dem Hoheitsgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden und für die Streitkräfte, die Polizei oder Behörden bestimmt sind;\nd) aufgeführte Waren der Kategorien A, B und C, die für die Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt sind;\ne) antike Feuerwaffen im Sinne des nationalen Rechts, wobei nach 1899 hergestellte Feuerwaffen nicht als antike Feuerwaffen gelten.","REG_2025_41 - KAPITEL I GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH - Art. 3 Anwendungsbereich\n\nDiese Verordnung gilt nicht für\na) zwischenstaatliche Transaktionen oder staatliche Transfers;\nb) aufgeführte Waren der Kategorie A, sofern sie in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (31) aufgeführt sind, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden, es sei denn, dass sie gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung vorübergehend ausgeführt oder wiederausgeführt werden;\nc) aufgeführte Waren der Kategorie B, sofern sie in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind, die aus dem Hoheitsgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden und für die Streitkräfte, die Polizei oder Behörden bestimmt sind;\nd) aufgeführte Waren der Kategorien A, B und C, die für die Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt sind;\ne) antike Feuerwaffen im Sinne des nationalen Rechts, wobei nach 1899 hergestellte Feuerwaffen nicht als antike Feuerwaffen gelten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"ErwGr. 59",null,"erwgr-59",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","Ausnahmeregelungen zu den Zollformalitäten der Union","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Aufgaben der Einführer","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Kennzeichnung bei der Einfuhr","art-6",[],false]