[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_535-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_535","zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-03-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R0535",7137060,"Art. 9","art-9","Vorlage der Reformagenda","KAPITEL III REFORMAGENDA","(1) Um Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung zu erhalten, legt Moldau der Kommission eine Reformagenda für den Zeitraum 2025-2027 vor, die auf den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der sozioökonomischen und grundlegenden Reformen beruht, die in dem im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vereinbarten Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Moldau und im erweiterungspolitischen Rahmen festgelegt sind.\n(2) Die Reformagenda bildet einen übergreifenden Rahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele, in denen die von Moldau durchzuführenden Reformen sowie die Investitionsbereiche dargelegt sind. Die Reformagenda muss Maßnahmen zur Durchführung von Reformen im Rahmen eines umfassenden und kohärenten Pakets vorsehen. In Bezug auf die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, der Bekämpfung von Korruption — auch der Korruption auf hoher Ebene —, der Grundrechte und der freien Meinungsäußerung, muss die Reformagenda den im erweiterungspolitischen Rahmen formulierten Bewertungen Rechnung tragen.\n(3) Die Reformagenda muss jeweils im Einklang mit dem jüngsten makroökonomischen und finanzpolitischen Rahmen stehen, der der Kommission im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzdialogs mit der Union vorgelegt wurde.\n(4) Die Reformagenda muss mit den Reformprioritäten, die im Zusammenhang mit den Beitrittsvorbereitungen Moldaus sowie in anderen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, dem national festgelegten Beitrag im Rahmen des Übereinkommens von Paris und dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, im Einklang stehen und diese Zielsetzungen unterstützen.\n(5) Die Reformagenda muss den in Artikel 4 festgelegten allgemeinen Grundsätzen entsprechen.\n(6) Die Reformagenda muss in inklusiver und transparenter Weise und in Absprache mit den Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgearbeitet werden.\n(7) Moldau wird von der Kommission aufgefordert, seine Reformagenda bis zum 24. Juni 2025 vorzulegen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Reformagenda Moldaus, sobald sie diese erhalten hat.","REG_2025_535 - KAPITEL III REFORMAGENDA - Art. 9 Vorlage der Reformagenda\n\n(1) Um Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung zu erhalten, legt Moldau der Kommission eine Reformagenda für den Zeitraum 2025-2027 vor, die auf den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der sozioökonomischen und grundlegenden Reformen beruht, die in dem im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vereinbarten Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Moldau und im erweiterungspolitischen Rahmen festgelegt sind.\n(2) Die Reformagenda bildet einen übergreifenden Rahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele, in denen die von Moldau durchzuführenden Reformen sowie die Investitionsbereiche dargelegt sind. Die Reformagenda muss Maßnahmen zur Durchführung von Reformen im Rahmen eines umfassenden und kohärenten Pakets vorsehen. In Bezug auf die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, der Bekämpfung von Korruption — auch der Korruption auf hoher Ebene —, der Grundrechte und der freien Meinungsäußerung, muss die Reformagenda den im erweiterungspolitischen Rahmen formulierten Bewertungen Rechnung tragen.\n(3) Die Reformagenda muss jeweils im Einklang mit dem jüngsten makroökonomischen und finanzpolitischen Rahmen stehen, der der Kommission im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzdialogs mit der Union vorgelegt wurde.\n(4) Die Reformagenda muss mit den Reformprioritäten, die im Zusammenhang mit den Beitrittsvorbereitungen Moldaus sowie in anderen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, dem national festgelegten Beitrag im Rahmen des Übereinkommens von Paris und dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, im Einklang stehen und diese Zielsetzungen unterstützen.\n(5) Die Reformagenda muss den in Artikel 4 festgelegten allgemeinen Grundsätzen entsprechen.\n(6) Die Reformagenda muss in inklusiver und transparenter Weise und in Absprache mit den Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgearbeitet werden.\n(7) Moldau wird von der Kommission aufgefordert, seine Reformagenda bis zum 24. 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