[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_813-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_813","zur Änderung der Verordnung (EU) 2016\u002F44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-04-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R0813",7137253,"Art. 1","art-1",null,"Die Verordnung (EU) 2016\u002F44 wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „j) ‚Vermittlungsdienste‘ i) die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen von einem Drittland aus in ein anderes Drittland oder ii) den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland; k) ‚Finanzmittel oder Finanzhilfen‘ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet.\nDie Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar; l) ‚zuständige Behörden‘ die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.“\n2.\nArtikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Es ist untersagt: a) die in Anhang I aufgeführten zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; b) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit in Anhang I aufgeführten zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen bereitzustellen; c) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in Anhang I aufgeführten zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen; d) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.\n(2) Es ist untersagt, in Anhang I aufgeführte zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in Libyen, in Libyen zu erwerben, aus Libyen einzuführen oder zu befördern.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.\n(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt sind.\n(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen in Verbindung mit zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt sind.“\n3.\nArtikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Es ist untersagt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (*1) (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.\n(2) Es ist untersagt: a) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258\u002F2012 oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter zu erbringen; b) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258\u002F2012 für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten bereitzustellen; c) für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen; d) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für: a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder im Zusammenhang damit die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind; b) Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird; c) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder im Zusammenhang damit die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in Bezug auf Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt sind.\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen nach Absatz 2 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die damit in Zusammenhang stehen, zuvor vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde.\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen nach Absatz 2, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in Bezug auf Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt sind, genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die damit in Zusammenhang stehen, zuvor vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde.\n(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen, leichten Waffen und dazugehörigem Material genehmigen, die ausschließlich zum Gebrauch durch Personal der VN, Medienvertreter, humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal und zugehörigem Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert hat und der Sanktionsausschuss nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben hat.\n(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bereitstellung technischer Hilfe nach Absatz 2 durch die Mitgliedstaaten für libysche Sicherheitskräfte, die ausschließlich dazu bestimmt ist, den Prozess der Wiedervereinigung der libyschen Militär- und Sicherheitseinrichtungen zu fördern, sowie für die vorübergehende Einfuhr von Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 nach Libyen, die ausschließlich zur Verwendung durch nicht-libysche Erbringer solcher technischen Hilfe bestimmt sind, für die Bereitstellung dieser Hilfe oder für deren Einsatz zu Schutzzwecken, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert hat.\n(8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Militärflugzeuge oder Marineschiffe, die von einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend in das Hoheitsgebiet Libyens ausschließlich zu dem Zweck eingeführt werden, Gegenstände zu liefern oder Tätigkeiten zu erleichtern, die anderweitig von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen oder nicht erfasst sind, einschließlich humanitärer Hilfe, sowie nicht für Güter und Technologien nach Absatz 1 zu Verteidigungszwecken, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in Libyen die ganze Zeit über an Bord des Schiffes oder Flugzeugs bleiben, oder die sich in der Obhut von nicht-libyschem Personal befinden, das vorübergehend von Bord eines solchen Schiffes oder Flugzeugs gegangen ist.\n(*1) Letzte Fassung veröffentlicht in ABl.\nC, C\u002F2024\u002F1945, 1.3.2024, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002FC\u002F2024\u002F1945\u002Foj.\" (*2) Verordnung (EU) Nr. 258\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.\nMärz 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl.\nL 94, 30.3.2012, S. 1, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Freg\u002F2012\u002F258\u002Foj).“ \"\n4.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a Es ist untersagt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar oder mittelbar aus Libyen einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Libyens haben.“\n5.\nArtikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), den Ziffern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014), Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015), Ziffer 11 der Resolution 2362 (2017), Ziffer 11 der Resolution 2441 (2018) oder Ziffer 18 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.“\n6.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a (1) Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Sanktionsausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss die Verwendung eingefrorener Barreserven gemäß Ziffer 14 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates gebilligt hat, zu der auch Konsultationen mit der Regierung Libyens gehören, genehmigen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die Verwendung eingefrorener Barreserven, die der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation gehören, ausschließlich für Investitionen in a) risikoarme Termineinlagen bei einem geeigneten Finanzinstitut, das von der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation ausgewählt wurde und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Gelder eingefroren sind, im Falle eingefrorener Barreserven gemäß der ‚Empfehlung 7.1‘ gemäß der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates, oder b) Rentenpapiere im Falle eingefrorener Barreserven gemäß der ‚Empfehlung 7.2‘ gemäß der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates, und zwar in Übereinstimmung mit der Billigung durch den Sanktionsausschuss.\n(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten risikoarmen Termineinlagen sowie die darauf aufgelaufenen Zinsen bleiben eingefroren.\nDie in Absatz 1 Buchstabe b genannten Rentenpapiere sowie die darauf aufgelaufenen Erträge bleiben eingefroren.\nJede Reinvestition unterliegt dem in Absatz 1 genannten Verfahren.\n(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“","REG_2025_813 - Art. 1 [1\u002F4]\n\nDie Verordnung (EU) 2016\u002F44 wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „j) ‚Vermittlungsdienste‘ i) die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen von einem Drittland aus in ein anderes Drittland oder ii) den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland; k) ‚Finanzmittel oder Finanzhilfen‘ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen 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Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.\n(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt sind.\n(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen in Verbindung mit zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu 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