[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_925-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_925","über ein Instrument der Grenzregionen für Entwicklung und Wachstum (BRIDGEforEU)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-05-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R0925",7137371,"Art. 1","art-1","Gegenstand","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen zur Erleichterung der Feststellung und Beseitigung grenzübergreifender Hindernisse eingerichtet, die die Einführung und das Funktionieren von Infrastruktur beeinträchtigen, die notwendig ist für öffentliche oder private grenzübergreifende Tätigkeiten oder für einen in einer grenzübergreifenden Region erbrachten grenzübergreifenden öffentlichen Dienst, der den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der grenzübergreifenden Region fördert.\n(2) Der Rahmen nach Absatz 1 sieht für einen Mitgliedstaat, der beschließt, eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung gemäß dieser Verordnung einzurichten, die Möglichkeit vor, in Bezug auf ein grenzübergreifendes Hindernis ein Verfahren einzuleiten.\n(3) Ferner regelt diese Verordnung a) die Organisation und die Aufgaben der Stellen für grenzübergreifende Koordinierung in den Mitgliedstaaten und b) die Koordinierungsaufgaben der Kommission.","REG_2025_925 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 1 Gegenstand\n\n(1) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen zur Erleichterung der Feststellung und Beseitigung grenzübergreifender Hindernisse eingerichtet, die die Einführung und das Funktionieren von Infrastruktur beeinträchtigen, die notwendig ist für öffentliche oder private grenzübergreifende Tätigkeiten oder für einen in einer grenzübergreifenden Region erbrachten grenzübergreifenden öffentlichen Dienst, der den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der grenzübergreifenden Region fördert.\n(2) Der Rahmen nach Absatz 1 sieht für einen Mitgliedstaat, der beschließt, eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung gemäß dieser Verordnung einzurichten, die Möglichkeit vor, in Bezug auf ein grenzübergreifendes Hindernis ein Verfahren einzuleiten.\n(3) Ferner regelt diese Verordnung a) die Organisation und die Aufgaben der Stellen für grenzübergreifende Koordinierung in den Mitgliedstaaten und b) die Koordinierungsaufgaben der Kommission.",{"kapitel":18},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"ErwGr. 32",null,"erwgr-32",{"norm_key":28,"title":25,"slug":29},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":31,"title":25,"slug":32},"ErwGr. 30","erwgr-30",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 2","Anwendungsbereich","art-2",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 4","Einrichtung von Stellen für grenzübergreifende Koordinierung","art-4",[],false]