[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2025_974-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2025_974","über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025R0974",7137692,"Art. 4","art-4","Fristen für die Ersterklärung der grundlegenden technischen Merkmale","KAPITEL II GRUNDLEGENDE TECHNISCHE MERKMALE UND BESONDERE KONTROLLBESTIMMUNGEN","(1) Für neue Anlagen wird die vollständige Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Kommission mindestens 200 Tage vor dem voraussichtlichen Eingang der ersten Kernmaterialsendung eingereicht.\n(2) Bei neuen Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a werden bei der Kommission alle verfügbaren Informationen über Eigentümer, Betreiber, Ort, Zweck, Art und Kapazität der Anlage sowie vorbetriebliche Angaben eingereicht, sobald diese vorliegen oder innerhalb eines anderen vom Betreiber, den Mitgliedstaaten und der Kommission auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 4 genannten vorläufigen Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale vereinbarten Zeitrahmens, spätestens jedoch bei der ersten Einreichung der Beantragung einer Baugenehmigung. Um zu erleichtern, dass Erwägungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen im Auslegungsprozess für Anlagen frühzeitig Berücksichtigung finden, können der Kommission zu diesem Zeitpunkt auch Angaben zu Art, Form, erwartetem Durchsatz und Beständen von Kernmaterial sowie Zeichnungen als Teil der in Unterabsatz 1 genannten Informationen übermittelt werden, aus denen die erwarteten Kernmaterialflüsse und die Kernmateriallagerung ersichtlich werden.\n(3) Jeder Betreiber einer Anlage, in der Techniken zur chemischen Aufbereitung bestrahlten Materials angewendet werden sollen, legt der Kommission gemäß Artikel 78 des Vertrags gleichzeitig mit den in Absatz 2 genannten Informationen alle zusätzlichen Informationen vor, die sie benötigt, um diese Techniken zu genehmigen.\n(4) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Informationen werden in den jeweiligen Feldern des entsprechenden Musters gemäß Anhang I bereitgestellt.\n(5) Jeder Betreiber einer Anlage im Hoheitsgebiet eines Staates, der der Europäischen Union beitritt, gibt der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale dieser Anlage innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Staat oder innerhalb einer anderen vereinbarten Frist an.","REG_2025_974 - KAPITEL II GRUNDLEGENDE TECHNISCHE MERKMALE UND BESONDERE KONTROLLBESTIMMUNGEN - Art. 4 Fristen für die Ersterklärung der grundlegenden technischen Merkmale\n\n(1) Für neue Anlagen wird die vollständige Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Kommission mindestens 200 Tage vor dem voraussichtlichen Eingang der ersten Kernmaterialsendung eingereicht.\n(2) Bei neuen Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a werden bei der Kommission alle verfügbaren Informationen über Eigentümer, Betreiber, Ort, Zweck, Art und Kapazität der Anlage sowie vorbetriebliche Angaben eingereicht, sobald diese vorliegen oder innerhalb eines anderen vom Betreiber, den Mitgliedstaaten und der Kommission auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 4 genannten vorläufigen Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale vereinbarten Zeitrahmens, spätestens jedoch bei der ersten Einreichung der Beantragung einer Baugenehmigung. Um zu erleichtern, dass Erwägungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen im Auslegungsprozess für Anlagen frühzeitig Berücksichtigung finden, können der Kommission zu diesem Zeitpunkt auch Angaben zu Art, Form, erwartetem Durchsatz und Beständen von Kernmaterial sowie Zeichnungen als Teil der in Unterabsatz 1 genannten Informationen übermittelt werden, aus denen die erwarteten Kernmaterialflüsse und die Kernmateriallagerung ersichtlich werden.\n(3) Jeder Betreiber einer Anlage, in der Techniken zur chemischen Aufbereitung bestrahlten Materials angewendet werden sollen, legt der Kommission gemäß Artikel 78 des Vertrags gleichzeitig mit den in Absatz 2 genannten Informationen alle zusätzlichen Informationen vor, die sie benötigt, um diese Techniken zu genehmigen.\n(4) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Informationen werden in den jeweiligen Feldern des entsprechenden Musters gemäß Anhang I bereitgestellt.\n(5) Jeder Betreiber einer Anlage im Hoheitsgebiet eines Staates, der der Europäischen Union beitritt, gibt der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale dieser Anlage innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Staat oder innerhalb einer anderen vereinbarten Frist an.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Geltungsbereich","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Erklärung über Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Erklärung zur allgemeinen Beschreibung des Standorts","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Tätigkeitsprogramm","art-7",[],false]