[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2026_1047-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2026_1047","zur Einrichtung eines EU-Talentpools","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-05-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026R1047",21301722,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","Um sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools (im Folgenden „Lenkungsgruppe“) angemessen vertreten sind, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten jeweils zwei Vertreter ernennen, davon ein Sachverständiger im Bereich Beschäftigung und ein Sachverständiger im Bereich Einwanderung. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, zu gewährleisten, dass diese Vertreter von zwei Stellvertretern unterstützt werden, von denen sie in Abwesenheit vertreten werden. Der Lenkungsgruppe sollten auch zwei Vertreter der Kommission und sechs Vertreter der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene angehören, wobei Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen paritätisch vertreten sein sollten. Zudem sollte es möglich sein, einen Sachverständigen des Europäischen Parlaments einzuladen. Bei Bedarf sollten auch weitere Vertreter der Kommission an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teilnehmen können. Zudem sollten Vertreter von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Vertreter von internationalen Organisationen, Drittstaaten, die an Fachkräftepartnerschaften, bilateralen Vereinbarungen oder nationalen Rahmenprogrammen für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat teilnehmen, und andere einschlägige Interessenträger zur Teilnahme an den Sitzungen der Lenkungsgruppe eingeladen werden können, um dort ihre Standpunkte zu erläutern. Zu diesen Organisationen und Interessenträgern könnten z. B. die Europäische Arbeitsbehörde, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die IAO, die Internationale Organisation für Migration, lokale und regionale Behörden sowie Organisationen der Zivilgesellschaft gehören.","REG_2026_1047 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nUm sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools (im Folgenden „Lenkungsgruppe“) angemessen vertreten sind, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten jeweils zwei Vertreter ernennen, davon ein Sachverständiger im Bereich Beschäftigung und ein Sachverständiger im Bereich Einwanderung. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, zu gewährleisten, dass diese Vertreter von zwei Stellvertretern unterstützt werden, von denen sie in Abwesenheit vertreten werden. Der Lenkungsgruppe sollten auch zwei Vertreter der Kommission und sechs Vertreter der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene angehören, wobei Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen paritätisch vertreten sein sollten. Zudem sollte es möglich sein, einen Sachverständigen des Europäischen Parlaments einzuladen. Bei Bedarf sollten auch weitere Vertreter der Kommission an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teilnehmen können. Zudem sollten Vertreter von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Vertreter von internationalen Organisationen, Drittstaaten, die an Fachkräftepartnerschaften, bilateralen Vereinbarungen oder nationalen Rahmenprogrammen für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat teilnehmen, und andere einschlägige Interessenträger zur Teilnahme an den Sitzungen der Lenkungsgruppe eingeladen werden können, um dort ihre Standpunkte zu erläutern. Zu diesen Organisationen und Interessenträgern könnten z. B. die Europäische Arbeitsbehörde, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die IAO, die Internationale Organisation für Migration, lokale und regionale Behörden sowie Organisationen der Zivilgesellschaft gehören.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 13","erwgr-13",[],false]