[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2026_249-anhang-im-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":28,"is_thin":29},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2026_249","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025\u002F202","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026R0249",7138626,"Anhang IM","anhang-im","NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH","Anhänge","Art:\tJapanische Makrele Scomber japonicus\tGebiet:\tNPFC-Übereinkommensbereich\nUnion\t0\t( 1) ( 3) ( 4) ( 5)\tVorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847\u002F96 gilt nicht.\nNPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Union\t0\t( 1) ( 2) ( 3) ( 4)\nTAC\tentfällt\t\n( Darf nur vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027 befischt werden.1) ( Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Fangbeschränkung dürfen durch folgende Schiffe nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:2) Trawler ( *3) (MAS\u002FNPFC-TR) Ringwadenfänger ( *3) (MAS\u002FNPFC-PS) 0 0 ( Die Fischereien im Rahmen dieser Fangbeschränkungen werden von den NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung des NPFC-Exekutivsekretärs, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, geschlossen.*3) ( Jederzeit darf nur ein Schleppnetzfischer unter der Flagge eines jeweiligen Mitgliedstaats Japanische Makrele befischen. Dies gilt unbeschadet der Zuteilung künftiger Fangmöglichkeiten durch die Union im NPFC-Übereinkommensbereich, insbesondere an den Mitgliedstaat, der im Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027 Fischfang betreiben darf.3) ( Fischereifahrzeuge der Union mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000 dürfen Japanische Makrele nicht befischen.4) ( Fänge im Rahmen dieser Quote sind getrennt zu melden (MAS\u002FNPFC-EU).5)\nTrawler ( *3) (MAS\u002FNPFC-TR)\tRingwadenfänger ( *3) (MAS\u002FNPFC-PS)\n0\t0\n( Die Fischereien im Rahmen dieser Fangbeschränkungen werden von den NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung des NPFC-Exekutivsekretärs, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, geschlossen.*3)","REG_2026_249 - Anhänge - Anhang IM NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH\n\nArt:\tJapanische Makrele Scomber japonicus\tGebiet:\tNPFC-Übereinkommensbereich\nUnion\t0\t( 1) ( 3) ( 4) ( 5)\tVorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847\u002F96 gilt nicht.\nNPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Union\t0\t( 1) ( 2) ( 3) ( 4)\nTAC\tentfällt\t\n( Darf nur vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027 befischt werden.1) ( Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Fangbeschränkung dürfen durch folgende Schiffe nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:2) Trawler ( *3) (MAS\u002FNPFC-TR) Ringwadenfänger ( *3) (MAS\u002FNPFC-PS) 0 0 ( Die Fischereien im Rahmen dieser Fangbeschränkungen werden von den NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung des NPFC-Exekutivsekretärs, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, geschlossen.*3) ( Jederzeit darf nur ein Schleppnetzfischer unter der Flagge eines jeweiligen Mitgliedstaats Japanische Makrele befischen. Dies gilt unbeschadet der Zuteilung künftiger Fangmöglichkeiten durch die Union im NPFC-Übereinkommensbereich, insbesondere an den Mitgliedstaat, der im Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027 Fischfang betreiben darf.3) ( Fischereifahrzeuge der Union mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000 dürfen Japanische Makrele nicht befischen.4) ( Fänge im Rahmen dieser Quote sind getrennt zu melden (MAS\u002FNPFC-EU).5)\nTrawler ( *3) (MAS\u002FNPFC-TR)\tRingwadenfänger ( *3) (MAS\u002FNPFC-PS)\n0\t0\n( Die Fischereien im Rahmen dieser Fangbeschränkungen werden von den NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung des NPFC-Exekutivsekretärs, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, geschlossen.*3)",{},[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang IL","IATTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH","anhang-il",[],[],false]