[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2026_249-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2026_249","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025\u002F202","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026R0249",7138250,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Bei bestimmten Beständen empfiehlt der ICES Nullfänge oder geringe Fangmengen oder prognostiziert, dass eine Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 %, dass die Biomasse unter Blim fällt, nur bei geringen Fangmengen, nur bei Nullfängen oder nicht einmal bei Nullfängen erreicht werden könnte. Würden jedoch TACs für diese Bestände in dieser Höhe festgesetzt, kann die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, dazu führen, dass ein oder mehrere Fischereifahrzeuge den Fischfang einstellen müssen, auch wenn sie noch über Quoten für andere Arten verfügen, was wiederum zu einer vorzeitigen Schließung bestimmter Fischereien führen kann. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der gemischten Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018\u002F973, Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019\u002F472 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Diese Beifang-TACs sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die das Risiko einer vorzeitigen Schließung von Fischereien, die noch über Quoten der Zielart verfügen, aufgrund fehlender Quoten der Fischereifahrzeuge für Bestände, die als Beifang gefangen werden, vermeidet, wenn eine solche vorzeitige Schließung kurzfristig schwerwiegende sozioökonomische Auswirkungen haben könnte. Die Beifang-TACs sollten gleichzeitig die Erhaltung der betroffenen Bestände sicherstellen, wenn die Nichterhaltung der Bestände schwerwiegende langfristige ökologische und sozioökonomische Auswirkungen sowie damit verbundene kurzfristige sozioökonomische Auswirkungen haben könnte. Die Höhe dieser Beifang-TACs sollte auch auf der Grundlage spezifischer, zuverlässiger und überprüfbarer Informationen über mögliche vorzeitige Schließungen, potenzielle kurzfristige sozioökonomische Auswirkungen sowie langfristige Umweltauswirkungen festgesetzt werden. Um bei Beständen mit Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die gemischten Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen als Beifang gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt.","REG_2026_249 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nBei bestimmten Beständen empfiehlt der ICES Nullfänge oder geringe Fangmengen oder prognostiziert, dass eine Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 %, dass die Biomasse unter Blim fällt, nur bei geringen Fangmengen, nur bei Nullfängen oder nicht einmal bei Nullfängen erreicht werden könnte. Würden jedoch TACs für diese Bestände in dieser Höhe festgesetzt, kann die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, dazu führen, dass ein oder mehrere Fischereifahrzeuge den Fischfang einstellen müssen, auch wenn sie noch über Quoten für andere Arten verfügen, was wiederum zu einer vorzeitigen Schließung bestimmter Fischereien führen kann. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der gemischten Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018\u002F973, Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019\u002F472 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. 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