[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2026_456-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2026_456","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580\u002F2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2025\u002F1578 und der Durchführungsverordnung (EU) 2026\u002F420","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-02-26","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026R0456",7139497,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Angesichts der anhaltenden Bedrohung, die der Terrorismus und der Gewaltextremismus für die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen, hat der Rat am 26. Februar 2026 den Beschluss (GASP) 2026\u002F455 angenommen, mit dem die Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunktes 2001\u002F931\u002FGASP aufgehoben, jedoch die Artikel 1, 2, 3 und 3a inhaltlich wieder aufgegriffen werden, um zusätzliche restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erlassen. Mit dem Beschluss (GASP) 2026\u002F455 werden ein Reiseverbot für bestimmte Personen eingeführt und die Möglichkeit vorgesehen, weitere Maßnahmen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten und des Verbots der Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gegen wichtige Mitglieder terroristischer Vereinigungen oder Körperschaften, die restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss (GASP) 2026\u002F455 unterliegen, sowie gegen mit diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften in Verbindung stehende Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, zu ergreifen.","REG_2026_456 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nAngesichts der anhaltenden Bedrohung, die der Terrorismus und der Gewaltextremismus für die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen, hat der Rat am 26. Februar 2026 den Beschluss (GASP) 2026\u002F455 angenommen, mit dem die Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunktes 2001\u002F931\u002FGASP aufgehoben, jedoch die Artikel 1, 2, 3 und 3a inhaltlich wieder aufgegriffen werden, um zusätzliche restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erlassen. Mit dem Beschluss (GASP) 2026\u002F455 werden ein Reiseverbot für bestimmte Personen eingeführt und die Möglichkeit vorgesehen, weitere Maßnahmen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten und des Verbots der Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gegen wichtige Mitglieder terroristischer Vereinigungen oder Körperschaften, die restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss (GASP) 2026\u002F455 unterliegen, sowie gegen mit diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften in Verbindung stehende Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, zu ergreifen.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]