[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2026_511-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2026_511","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269\u002F2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-04-23","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026R0511",9737502,"Art. 1","art-1",null,"Die Verordnung (EU) Nr. 269\u002F2014 wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse oder mineralische Erzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten, oder“\n2.\nIn Artikel 4 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „f) für den Bedarf staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind; g) für die Programme der Mitgliedstaaten für historische Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind.“\n3.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5c (1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung sind, die nach dem Tag ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, sofern das Schiedsverfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, von dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation eingeleitet wurde.\nEine solche Genehmigung kann erteilt werden, soweit der Schiedsspruch die Zuweisung der Kosten eines Schiedsverfahrens betrifft und diese Kosten in dem Schiedsspruch einer Partei auferlegt werden, bei der es sich um eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation handelt, die weder gelistet ist noch im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person, Einrichtung oder Organisation steht, die den restriktiven Maßnahmen nach der vorliegenden Verordnung unterliegt, bzw. die weder russischer Staatsangehöriger noch in Russland niedergelassen ist und die nicht den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 unterliegt.\n(2) Diese Genehmigung ist auf die Zahlung der Kosten des Schiedsverfahrens beschränkt, gegebenenfalls einschließlich der Gebühren und Auslagen des Schiedsgerichts, der Verwaltungsgebühren der Schiedseinrichtung und angemessener Rechts- und sonstiger Verfahrenskosten, die der Gegenpartei entstehen und die das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsverfahrens auferlegt hat.\nSie erstreckt sich nicht auf die Zahlung von Hauptforderungen, Schadensersatz, Zinsen oder anderen materiellen Forderungen, die zuerkannt wurden, solange die Sanktionen in Kraft sind.“\n4.\nArtikel 6a Absatz 1a erhält folgende Fassung: „1a.\nAbweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Zahlungen für Waren und Dienstleistungen an die in Anhang I unter der Eintragsnummer 265 in Abschnitt ‚B.\nEinrichtungen‘ aufgeführte Einrichtung genehmigen, wenn die Waren und Dienstleistungen nur von dieser Einrichtung bereitgestellt werden können und für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3, die 2018 von Metrowagonmash geliefert wurden, und von Wagen der U-Bahn-Linien 1, 2 und 4 in Sofia, die 2017 von Metrowagonmash geliefert wurden, erforderlich sind.“\n5.\nArtikel 6b wird wie folgt geändert: 1.\nAbsatz 5e wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Teil werden die Worte „unter den Einträgen 56, 270 und 579 aufgeführten Einrichtungen“ durch die Worte „unter den Einträgen 56, 270, 579 und 726 aufgeführten Einrichtungen“ ersetzt. b) In Buchstabe a werden die Worte „unter den Einträgen 56, 270 und 579 aufgeführten Einrichtungen“ durch die Worte „unter den Einträgen 56, 270, 579 und 726 aufgeführten Einrichtungen“ ersetzt. 2.\nFolgender Absatz wird eingefügt: „(5k) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder, die der in Anhang I dieser Verordnung im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter der Eintragsnummer 639 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen unbedingt erforderlich sind, um eine erhebliche Verringerung des Eingangs von russischem Rohöl oder der Abhängigkeit von der Einfuhr russischen Rohöls zu erleichtern, und sofern die Freigabe von Geldern oder die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen vor dem 24.\nOktober 2026 abgeschlossen ist.“\n6.\nIn Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) jeder natürlichen Person aus einem Drittland oder jeder in einem Drittland – mit Ausnahme der in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 des Rates aufgeführten Partnerländer – niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation, die den unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellt, deren Bereitstellung nach dieser Verordnung verboten ist.“\n7.\nArtikel 11a erhält folgende Fassung: „Artikel 11a (1) Jede in Artikel 17 Buchstaben c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Einrichtung oder Organisation, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person befindet, auf die in Artikel 17 Buchstabe d Bezug genommen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw.\nDurchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.\nDer Schadenersatz kann von den Personen, Einrichtungen oder Organisationen, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Eigentümer dieser Einrichtungen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden.\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jede in Artikel 17 Buchstabe c oder d genannte Person das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Einrichtung oder Organisation, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person befindet, auf die in Artikel 17 Buchstabe d Bezug genommen wird, infolge von in anderen Drittländern als Russland ergangenen Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen oder anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen entstanden sind, die auf die Durchsetzung von Urteilen zur Bestätigung von Forderungen nach Absatz 1 abzielen, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.\nDer Schadenersatz kann von den Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die die Durchsetzung von Urteilen zur Bestätigung von Forderungen gemäß Absatz 1 in einem anderen Drittland als Russland anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die die Eigentümer dieser Einrichtungen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens, sowie mit Ausnahme der Personen, Einrichtungen oder Organisationen, auf die in Artikel 17 Buchstabe c oder d Bezug genommen wird, oder von juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Personen befinden, auf die in Artikel 17 Buchstabe c oder d genommen wird, gegen die ein Urteil erlassen wurde, mit dem eine Forderung gemäß Absatz 1 bestätigt wird.“","REG_2026_511 - Art. 1 [1\u002F3]\n\nDie Verordnung (EU) Nr. 269\u002F2014 wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse oder mineralische Erzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten, oder“\n2.\nIn Artikel 4 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „f) für den Bedarf staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind; g) für die Programme der Mitgliedstaaten für historische Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind.“\n3.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5c (1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung sind, die nach dem Tag ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, sofern das Schiedsverfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, von dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation eingeleitet wurde.\nEine solche Genehmigung kann erteilt werden, soweit der Schiedsspruch die Zuweisung der Kosten eines Schiedsverfahrens betrifft und diese Kosten in dem Schiedsspruch einer Partei auferlegt werden, bei der es sich um eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation handelt, die weder gelistet ist noch im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person, Einrichtung oder Organisation steht, die den restriktiven Maßnahmen nach der vorliegenden Verordnung unterliegt, bzw. die weder russischer Staatsangehöriger noch in Russland niedergelassen ist und die nicht den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 unterliegt.\n(2) Diese Genehmigung ist auf die Zahlung der Kosten des Schiedsverfahrens beschränkt, gegebenenfalls einschließlich der Gebühren und Auslagen des Schiedsgerichts, der Verwaltungsgebühren der Schiedseinrichtung und angemessener Rechts- und sonstiger Verfahrenskosten, die der Gegenpartei entstehen und die das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsverfahrens auferlegt hat.\nSie erstreckt sich nicht auf die Zahlung von Hauptforderungen, Schadensersatz, Zinsen oder anderen materiellen Forderungen, die zuerkannt wurden, solange die Sanktionen in Kraft sind.“\n4.\nArtikel 6a Absatz 1a erhält folgende Fassung: „1a.\nAbweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Zahlungen für Waren und Dienstleistungen an die in Anhang I unter der Eintragsnummer 265 in Abschnitt ‚B.\nEinrichtungen‘ aufgeführte Einrichtung genehmigen, wenn die Waren und Dienstleistungen nur von dieser Einrichtung bereitgestellt werden können und für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3, die 2018 von Metrowagonmash geliefert wurden, und von Wagen der U-Bahn-Linien 1, 2 und 4 in Sofia, die 2017 von Metrowagonmash geliefert wurden, erforderlich sind.“\n5.\nArtikel 6b wird wie folgt geändert: 1.\nAbsatz 5e wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Teil werden die Worte „unter den Einträgen 56, 270 und 579 aufgeführten Einrichtungen“ durch die Worte „unter den Einträgen 56, 270, 579 und 726 aufgeführten Einrichtungen“ ersetzt. b) In Buchstabe a werden die Worte „unter den Einträgen 56, 270 und 579 aufgeführten Einrichtungen“ durch die Worte „unter den Einträgen 56, 270, 579 und 726 aufgeführten Einrichtungen“ ersetzt. 2.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"ErwGr. 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