[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2026_697-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2026_697","über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-03-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026R0697",9703081,"Art. 13","art-13","Ablehnung eines Amtshilfeersuchens","KAPITEL III AMTSHILFEMECHANISMUS","(1) Eine ersuchte Durchsetzungsbehörde kann ein Auskunftsersuchen nach Artikel 7 Absatz 1 nur dann ablehnen, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft: a) nach einer Konsultation mit der ersuchenden Durchsetzungsbehörde kommen beide Durchsetzungsbehörden überein, dass die Informationen nicht benötigt werden oder dass zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Ersuchen gestellt werden kann; b) vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten oder der ersuchenden Durchsetzungsbehörde wurden bereits strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik eingeleitet, die denselben Lieferanten und denselben Zeitraum der unlauteren Handelspraktik, die Gegenstand dieser strafrechtlichen Ermittlungen oder Gerichtsverfahren ist, betreffen.\n(2) Eine ersuchte Durchsetzungsbehörde kann ein Durchsetzungsersuchen nach Artikel 8 nach einer Konsultation mit der ersuchenden Durchsetzungsbehörde nur ablehnen, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft: a) vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten Durchsetzungsbehörde wurden bereits strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik eingeleitet, die denselben Lieferanten und denselben Zeitraum der unlauteren Handelspraktik, die Gegenstand dieser strafrechtlichen Ermittlungen oder Gerichtsverfahren ist, betreffen oder ist ein entsprechendes Urteil ergangen oder wurde mit demselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik ein gerichtlicher Vergleich erzielt; b) im Mitgliedstaat der ersuchten Durchsetzungsbehörde wurde bereits die Ausübung der erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse, einschließlich eines Verwaltungsverfahrens, eingeleitet oder ist bereits eine Verwaltungsentscheidung gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik ergangen, die denselben Lieferanten und denselben Zeitraum der unlauteren Handelspraktik, die Gegenstand der Ermittlungen oder der Verwaltungsentscheidung ist, betrifft, um die rasche und wirksame Einstellung jener unlauteren Handelspraktik zu bewirken; c) vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Durchsetzungsbehörde wurde bereits eine strafrechtliche Ermittlung oder ein Gerichtsverfahren gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik eingeleitet, die bzw. das denselben Lieferanten und denselben Zeitraum der unlauteren Handelspraktik, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlung oder der Gerichtsverfahren ist, betrifft; d) die ersuchte Durchsetzungsbehörde kann nachweisen, dass die verlangten Durchsetzungsmaßnahmen nicht in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 vorgesehen sind, oder kann nachweisen, dass das Ersuchen kurze Fristen von weniger als 30 Tagen für spezifische Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie oder nationaler Vorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie beibehalten oder erlassen wurden, betrifft; e) die ersuchte Durchsetzungsbehörde kann i) keinen angemessenen Schutz gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 der geschützten Informationen gewährleisten, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt wurden; oder ii) dem Ersuchen nicht nachkommen, ohne Zugang zu bestimmten Informationen zu erlangen, zu deren Bereitstellung sich der Beschwerdeführer gemäß Artikel 6 Absatz 4 nicht bereit erklärt hat; f) die ersuchende Durchsetzungsbehörde hat die Informationen, die gemäß Artikel 12 erforderlich sind, nicht übermittelt.\n(3) Eine ersuchte Durchsetzungsbehörde kann ein Durchsetzungsersuchen nach Artikel 9 nach einer Konsultation mit der ersuchenden Durchsetzungsbehörde nur ablehnen, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft: a) vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten Durchsetzungsbehörde wurden gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik bereits strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren eingeleitet oder ist ein entsprechendes Urteil ergangen oder wurde mit demselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik ein gerichtlicher Vergleich erzielt; b) in dem Mitgliedstaat der ersuchten Durchsetzungsbehörde wurde bereits die Ausübung der erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse, einschließlich eines Verwaltungsverfahrens, eingeleitet oder ist bereits eine Verwaltungsentscheidung gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik ergangen, um die rasche und wirksame Einstellung jener unlauteren Handelspraktik zu bewirken; c) vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Durchsetzungsbehörde wurde bereits eine strafrechtliche Ermittlung oder ein Gerichtsverfahren gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik eingeleitet; d) die ersuchte Durchsetzungsbehörde kann nachweisen, dass die rechtskräftige Entscheidung kurze Fristen von weniger als 30 Tagen für spezifische Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 oder nationaler Vorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 jener Richtlinie beibehalten oder erlassen wurden, betrifft oder im Einklang mit ihrem nationalen Recht nicht hätte erlassen oder durchgesetzt werden können; e) die ersuchende Durchsetzungsbehörde hat die Informationen, die gemäß Artikel 12 erforderlich sind, nicht übermittelt.\n(4) Die ersuchte Durchsetzungsbehörde informiert die ersuchende Durchsetzungsbehörde unverzüglich über die Ablehnung des Amtshilfeersuchens und die Gründe für die Ablehnung.","REG_2026_697 - KAPITEL III AMTSHILFEMECHANISMUS - Art. 13 Ablehnung eines Amtshilfeersuchens [1\u002F2]\n\n(1) Eine ersuchte Durchsetzungsbehörde kann ein Auskunftsersuchen nach Artikel 7 Absatz 1 nur dann ablehnen, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft: a) nach einer Konsultation mit der ersuchenden Durchsetzungsbehörde kommen beide Durchsetzungsbehörden überein, dass die Informationen nicht benötigt werden oder dass zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Ersuchen gestellt werden kann; b) vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten oder der ersuchenden Durchsetzungsbehörde wurden bereits strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik eingeleitet, die denselben Lieferanten und denselben Zeitraum der unlauteren Handelspraktik, die Gegenstand dieser strafrechtlichen Ermittlungen oder Gerichtsverfahren ist, betreffen.\n(2) Eine ersuchte Durchsetzungsbehörde kann ein Durchsetzungsersuchen nach Artikel 8 nach einer Konsultation mit der ersuchenden Durchsetzungsbehörde nur ablehnen, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft: a) vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten Durchsetzungsbehörde wurden bereits strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik eingeleitet, die denselben Lieferanten und denselben Zeitraum der unlauteren Handelspraktik, die Gegenstand dieser strafrechtlichen Ermittlungen oder Gerichtsverfahren ist, betreffen oder ist ein entsprechendes Urteil ergangen oder wurde mit demselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik ein gerichtlicher Vergleich erzielt; b) im Mitgliedstaat der ersuchten Durchsetzungsbehörde wurde bereits die Ausübung der erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse, einschließlich eines Verwaltungsverfahrens, eingeleitet oder ist bereits eine Verwaltungsentscheidung gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik ergangen, die denselben Lieferanten und denselben Zeitraum der unlauteren Handelspraktik, die Gegenstand der Ermittlungen oder der Verwaltungsentscheidung ist, betrifft, um die rasche und wirksame Einstellung jener unlauteren Handelspraktik zu bewirken; c) vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Durchsetzungsbehörde wurde bereits eine strafrechtliche Ermittlung oder ein Gerichtsverfahren gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik eingeleitet, die bzw. das denselben Lieferanten und denselben Zeitraum der unlauteren Handelspraktik, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlung oder der Gerichtsverfahren ist, betrifft; d) die ersuchte Durchsetzungsbehörde kann nachweisen, dass die verlangten Durchsetzungsmaßnahmen nicht in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 vorgesehen sind, oder kann nachweisen, dass das Ersuchen kurze Fristen von weniger als 30 Tagen für spezifische Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie oder nationaler Vorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie beibehalten oder erlassen wurden, betrifft; 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