[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2026_697-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2026_697","über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-03-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026R0697",9703088,"Art. 19","art-19","Gründe für eine Ablehnung der Teilnahme an der koordinierten Aktion","KAPITEL V ERMITTLUNGS- UND DURCHSETZUNGSMECHANISMEN FÜR WEITVERBREITETE UNLAUTERE HANDELSPRAKTIKEN MIT GRENZÜBERSCHREITENDER DIMENSION","(1) Eine Durchsetzungsbehörde kann die Teilnahme an einer koordinierten Aktion nur ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen zutreffen: a) gegen denselben Käufer oder dieselben Käufer wurde wegen derselben unlauteren Handelspraktik im Mitgliedstaat der Durchsetzungsbehörde bereits eine strafrechtliche Ermittlung, ein Gerichtsverfahren oder ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, ist ein Urteil ergangen oder liegt ein gerichtlicher Vergleich vor, die denselben Lieferanten und denselben Zeitraum der unlauteren Handelspraktik betreffen, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlung, des Gerichtsverfahrens oder des Verwaltungsverfahrens sind; b) die Durchsetzungsbehörde hat bereits Ermittlungen eingeleitet, bevor eine Warnmeldung gemäß Artikel 24 erfolgt ist, oder es wurde eine Verwaltungsentscheidung gegen denselben Käufer oder dieselben Käufer in Bezug auf dieselbe unlautere Handelspraktik und für denselben Lieferanten und denselben Zeitraum, die Gegenstand der Ermittlung oder der Verwaltungsentscheidung sind, im Mitgliedstaat dieser Durchsetzungsbehörde erlassen, um die Einstellung der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension zu bewirken; c) die weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension ist nicht im Mitgliedstaat der Durchsetzungsbehörde aufgetreten, und daher muss diese Durchsetzungsbehörde keine Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 ergreifen.\n(2) Lehnt eine Durchsetzungsbehörde die Teilnahme an der koordinierten Aktion ab, so informiert sie unverzüglich die Kommission sowie die anderen von der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffenen Durchsetzungsbehörden über ihre Entscheidung, gibt die Gründe dafür an und legt die erforderlichen Nachweise vor.","REG_2026_697 - KAPITEL V ERMITTLUNGS- UND DURCHSETZUNGSMECHANISMEN FÜR WEITVERBREITETE UNLAUTERE HANDELSPRAKTIKEN MIT GRENZÜBERSCHREITENDER DIMENSION - Art. 19 Gründe für eine Ablehnung der Teilnahme an der koordinierten Aktion\n\n(1) Eine Durchsetzungsbehörde kann die Teilnahme an einer koordinierten Aktion nur ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen zutreffen: a) gegen denselben Käufer oder dieselben Käufer wurde wegen derselben unlauteren Handelspraktik im Mitgliedstaat der Durchsetzungsbehörde bereits eine strafrechtliche Ermittlung, ein Gerichtsverfahren oder ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, ist ein Urteil ergangen oder liegt ein gerichtlicher Vergleich vor, die denselben Lieferanten und denselben Zeitraum der unlauteren Handelspraktik betreffen, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlung, des Gerichtsverfahrens oder des Verwaltungsverfahrens sind; b) die Durchsetzungsbehörde hat bereits Ermittlungen eingeleitet, bevor eine Warnmeldung gemäß Artikel 24 erfolgt ist, oder es wurde eine Verwaltungsentscheidung gegen denselben Käufer oder dieselben Käufer in Bezug auf dieselbe unlautere Handelspraktik und für denselben Lieferanten und denselben Zeitraum, die Gegenstand der Ermittlung oder der Verwaltungsentscheidung sind, im Mitgliedstaat dieser Durchsetzungsbehörde erlassen, um die Einstellung der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension zu bewirken; c) die weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension ist nicht im Mitgliedstaat der Durchsetzungsbehörde aufgetreten, und daher muss diese Durchsetzungsbehörde keine Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 ergreifen.\n(2) Lehnt eine Durchsetzungsbehörde die Teilnahme an der koordinierten Aktion ab, so informiert sie unverzüglich die Kommission sowie die anderen von der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffenen Durchsetzungsbehörden über ihre Entscheidung, gibt die Gründe dafür an und legt die erforderlichen Nachweise vor.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 18","Einleitung einer koordinierten Aktion und Benennung eines Koordinators","art-18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 17","Verfahren für Ersuchen","art-17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 16","Ersuchen um Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf nationale Vorschriften","art-16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 20","Ermittlungen im Rahmen koordinierter Aktionen","art-20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 21","Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen koordinierter Aktionen","art-21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 22","Einstellung der koordinierten Aktion","art-22",[],false]