[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2026_697-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2026_697","über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-03-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026R0697",9703070,"Art. 2","art-2","Anwendungsbereich","KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN","(1) Die vorliegende Verordnung gilt für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 mit grenzüberschreitender Dimension, die im Rahmen des Verkaufs von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 jener Richtlinie aufgeführten Käufern und Lieferanten auftreten. Kapitel IV der vorliegenden Verordnung gilt auch in Bezug auf kurze Fristen von weniger als 30 Tagen für spezifische Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 oder nationaler Vorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 jener Richtlinie beibehalten oder erlassen wurden, wenn der Mitgliedstaat dies gemäß Artikel 15 und 16 der vorliegenden Verordnung beschließt. Kapitel VI der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf unlautere Handelspraktiken, an denen außerhalb der Union niedergelassene Lieferanten oder Käufer beteiligt sind.\n(2) Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.\n(3) Die vorliegende Verordnung berührt weder die Anwendung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes, das mit dem Beschluss 2008\u002F976\u002FJI eingerichtet wurde, noch die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2005\u002F214\u002FJI und der Richtlinie 2014\u002F41\u002FEU.","REG_2026_697 - KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN - Art. 2 Anwendungsbereich\n\n(1) Die vorliegende Verordnung gilt für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 mit grenzüberschreitender Dimension, die im Rahmen des Verkaufs von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 jener Richtlinie aufgeführten Käufern und Lieferanten auftreten. Kapitel IV der vorliegenden Verordnung gilt auch in Bezug auf kurze Fristen von weniger als 30 Tagen für spezifische Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 oder nationaler Vorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 jener Richtlinie beibehalten oder erlassen wurden, wenn der Mitgliedstaat dies gemäß Artikel 15 und 16 der vorliegenden Verordnung beschließt. Kapitel VI der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf unlautere Handelspraktiken, an denen außerhalb der Union niedergelassene Lieferanten oder Käufer beteiligt sind.\n(2) Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.\n(3) Die vorliegende Verordnung berührt weder die Anwendung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes, das mit dem Beschluss 2008\u002F976\u002FJI eingerichtet wurde, noch die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2005\u002F214\u002FJI und der Richtlinie 2014\u002F41\u002FEU.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"ErwGr. 29",null,"erwgr-29",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"ErwGr. 28","erwgr-28",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Allgemeiner Grundsatz","art-4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 5","Ressourcen und Fachwissen","art-5",[],false]