[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2026_697-art-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2026_697","über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-03-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026R0697",9703090,"Art. 21","art-21","Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen koordinierter Aktionen","KAPITEL V ERMITTLUNGS- UND DURCHSETZUNGSMECHANISMEN FÜR WEITVERBREITETE UNLAUTERE HANDELSPRAKTIKEN MIT GRENZÜBERSCHREITENDER DIMENSION","(1) Die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden ergreifen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 gegen den oder die für die weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension verantwortlichen Käufer, um die Einstellung dieser unlauteren Handelspraktik zu bewirken.\n(2) Durchsetzungsmaßnahmen nach Absatz 1 werden von den Durchsetzungsbehörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften ihrer Mitgliedstaaten und in koordinierter Weise ergriffen, um die Einstellung der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension zu bewirken. Die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden bemühen sich darum, Durchsetzungsmaßnahmen in den von dieser weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig durchzuführen.","REG_2026_697 - KAPITEL V ERMITTLUNGS- UND DURCHSETZUNGSMECHANISMEN FÜR WEITVERBREITETE UNLAUTERE HANDELSPRAKTIKEN MIT GRENZÜBERSCHREITENDER DIMENSION - Art. 21 Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen koordinierter Aktionen\n\n(1) Die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden ergreifen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 gegen den oder die für die weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension verantwortlichen Käufer, um die Einstellung dieser unlauteren Handelspraktik zu bewirken.\n(2) Durchsetzungsmaßnahmen nach Absatz 1 werden von den Durchsetzungsbehörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften ihrer Mitgliedstaaten und in koordinierter Weise ergriffen, um die Einstellung der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension zu bewirken. Die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden bemühen sich darum, Durchsetzungsmaßnahmen in den von dieser weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig durchzuführen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 20","Ermittlungen im Rahmen koordinierter Aktionen","art-20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 19","Gründe für eine Ablehnung der Teilnahme an der koordinierten Aktion","art-19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 18","Einleitung einer koordinierten Aktion und Benennung eines Koordinators","art-18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 22","Einstellung der koordinierten Aktion","art-22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 23","Aufgaben des Koordinators","art-23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 24","Warnsystem","art-24",[],false]