[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2026_697-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2026_697","über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-03-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026R0697",9703071,"Art. 3","art-3","Begriffsbestimmungen","KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN","Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019\u002F633. Außerdem bezeichnet der Ausdruck:\n1. „Durchsetzungsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 benannte nationale Behörde;\n2. „ersuchende Durchsetzungsbehörde“ eine Durchsetzungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt;\n3. „ersuchte Durchsetzungsbehörde“ eine Durchsetzungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen erhält;\n4. „unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension“ eine unlautere Handelspraktik, an der ein Lieferant und ein Käufer beteiligt sind, wobei der Lieferant und der Käufer in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind;\n5. „weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension“ eine unlautere Handelspraktik, an der in mindestens drei Mitgliedstaaten niedergelassene Lieferanten und Käufer beteiligt sind;\n6. „rechtskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann.","REG_2026_697 - KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN - Art. 3 Begriffsbestimmungen\n\nFür die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019\u002F633. Außerdem bezeichnet der Ausdruck:\n1. „Durchsetzungsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 benannte nationale Behörde;\n2. „ersuchende Durchsetzungsbehörde“ eine Durchsetzungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt;\n3. „ersuchte Durchsetzungsbehörde“ eine Durchsetzungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen erhält;\n4. „unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension“ eine unlautere Handelspraktik, an der ein Lieferant und ein Käufer beteiligt sind, wobei der Lieferant und der Käufer in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind;\n5. „weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension“ eine unlautere Handelspraktik, an der in mindestens drei Mitgliedstaaten niedergelassene Lieferanten und Käufer beteiligt sind;\n6. „rechtskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Anwendungsbereich","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"ErwGr. 29",null,"erwgr-29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","Allgemeiner Grundsatz","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Ressourcen und Fachwissen","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Vertraulichkeit der Informationen","art-6",[],false]