[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2026_697-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2026_697","über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-03-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32026R0697",9703074,"Art. 6","art-6","Vertraulichkeit der Informationen","KAPITEL II RESSOURCEN, FACHWISSEN UND VERTRAULICHKEIT","(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die Durchsetzungsbehörden befugt, einander Informationen zu übermitteln und alle tatsächlichen oder rechtlichen Nachweise, einschließlich vertraulicher Angaben, als Beweismittel zu verwenden.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen dürfen nur zum Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand, für den sie von der ersuchten Durchsetzungsbehörde erhoben wurden, als Beweismittel verwendet werden.\n(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen dürfen von den Durchsetzungsbehörden nur unter gebührender Berücksichtigung der berechtigten Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Rechten des geistigen Eigentums, verwendet werden.\n(4) In Fällen, in denen ein Beschwerdeführer den Schutz von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 beantragt, ersucht die Durchsetzungsbehörde, die die Beschwerde entgegennimmt, den Beschwerdeführer um seine vorherige Zustimmung, bevor die geschützten Informationen einer anderen Durchsetzungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.","REG_2026_697 - KAPITEL II RESSOURCEN, FACHWISSEN UND VERTRAULICHKEIT - Art. 6 Vertraulichkeit der Informationen\n\n(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die Durchsetzungsbehörden befugt, einander Informationen zu übermitteln und alle tatsächlichen oder rechtlichen Nachweise, einschließlich vertraulicher Angaben, als Beweismittel zu verwenden.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen dürfen nur zum Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand, für den sie von der ersuchten Durchsetzungsbehörde erhoben wurden, als Beweismittel verwendet werden.\n(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen dürfen von den Durchsetzungsbehörden nur unter gebührender Berücksichtigung der berechtigten Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Rechten des geistigen Eigentums, verwendet werden.\n(4) In Fällen, in denen ein Beschwerdeführer den Schutz von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019\u002F633 beantragt, ersucht die Durchsetzungsbehörde, die die Beschwerde entgegennimmt, den Beschwerdeführer um seine vorherige Zustimmung, bevor die geschützten Informationen einer anderen Durchsetzungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Ressourcen und Fachwissen","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Allgemeiner Grundsatz","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Auskunftsersuchen","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Ersuchen um Untersuchungsmaßnahmen","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen und einstweiligen Verfügungen","art-9",[],false]