[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-rom_ii-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"rom_ii","über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0864",13477366,"Art. 23","art-23","Gewöhnlicher Aufenthalt","KAPITEL VI SONSTIGE VORSCHRIFTEN","(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung. Wenn jedoch das schadensbegründende Ereignis oder der Schaden aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung herrührt, steht dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort gleich, an dem sich diese Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet.\n(2) Im Sinne dieser Verordnung ist der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, der Ort ihrer Hauptniederlassung.","ROM_II - KAPITEL VI SONSTIGE VORSCHRIFTEN - Art. 23 Gewöhnlicher Aufenthalt\n\n(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung. Wenn jedoch das schadensbegründende Ereignis oder der Schaden aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung herrührt, steht dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort gleich, an dem sich diese Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet.\n(2) Im Sinne dieser Verordnung ist der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, der Ort ihrer Hauptniederlassung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 22","Beweis","art-22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 21","Form","art-21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 20","Mehrfache Haftung","art-20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 24","Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung","art-24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 25","Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung","art-25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 26","Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts","art-26",[],false]