[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-sfdr-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"sfdr","über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R2088",13521726,"Art. 11","art-11","Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen in regelmäßigen Berichten",null,"(1) Stellen Finanzmarktteilnehmer ein in Artikel 8 Absatz 1 oder in Artikel 9 Absätze 1, 2 oder 3 genanntes Finanzprodukt bereit, so geben sie in ihren regelmäßigen Berichten Erläuterungen zu folgenden Aspekten: a) für ein Finanzprodukt nach Artikel 8 Absatz 1, inwieweit die ökologischen oder sozialen Merkmale erfüllt wurden; b) für ein Finanzprodukt nach Artikel 9 Absätze 1, 2 oder 3: i) Gesamtnachhaltigkeitswirkung des Finanzprodukts, belegt durch relevante Nachhaltigkeitsindikatoren; oder ii) wenn ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, Vergleich der Gesamtnachhaltigkeitswirkung des Finanzprodukts mit den Wirkungen des bestimmten Indexes und bei Zugrundelegung eines breiten Marktindex anhand von Nachhaltigkeitsindikatoren.\n(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden wie folgt offengelegt: a) bei AIFM in dem in Artikel 22 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU genannten Jahresbericht; b) bei Versicherungsunternehmen jährlich in schriftlicher Form gemäß Artikel 185 Absatz 6 der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG; c) bei EbAV in dem in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2016\u002F2341 genannten Jahresbericht; d) bei Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds in dem in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 345\u002F2013 genannten Jahresbericht; e) bei Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 346\u002F2013 genannten Jahresbericht; f) bei Herstellern von Altersvorsorgeprodukten in schriftlicher Form im Jahresbericht oder in dem Bericht nach nationalem Recht; g) bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften in dem in Artikel 69 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG genannten Jahresbericht; h) bei Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, in einem in Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU genannten regelmäßigen Bericht; i) bei Kreditinstituten, die Portfolioverwaltung anbieten, in einem in Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU genannten regelmäßigen Bericht; j) bei PEPP-Anbietern in dem in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019\u002F1238 genannten PEPP-Leistungsinformation.\n(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können Finanzmarktteilnehmer gegebenenfalls die Informationen aus den Lageberichten nach Artikel 19 der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU oder die Informationen aus den nichtfinanziellen Erklärungen nach Artikel 19a der genannten Richtlinie verwenden.\n(4) Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der in Absatz 1 genannten Informationen näher festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und Ziele und die Unterschiede zwischen ihnen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden aktualisieren die technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Dezember 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu ergänzen.","SFDR - Art. 11 Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen in regelmäßigen Berichten\n\n(1) Stellen Finanzmarktteilnehmer ein in Artikel 8 Absatz 1 oder in Artikel 9 Absätze 1, 2 oder 3 genanntes Finanzprodukt bereit, so geben sie in ihren regelmäßigen Berichten Erläuterungen zu folgenden Aspekten: a) für ein Finanzprodukt nach Artikel 8 Absatz 1, inwieweit die ökologischen oder sozialen Merkmale erfüllt wurden; b) für ein Finanzprodukt nach Artikel 9 Absätze 1, 2 oder 3: i) Gesamtnachhaltigkeitswirkung des Finanzprodukts, belegt durch relevante Nachhaltigkeitsindikatoren; oder ii) wenn ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, Vergleich der Gesamtnachhaltigkeitswirkung des Finanzprodukts mit den Wirkungen des bestimmten Indexes und bei Zugrundelegung eines breiten Marktindex anhand von Nachhaltigkeitsindikatoren.\n(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden wie folgt offengelegt: a) bei AIFM in dem in Artikel 22 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU genannten Jahresbericht; b) bei Versicherungsunternehmen jährlich in schriftlicher Form gemäß Artikel 185 Absatz 6 der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG; c) bei EbAV in dem in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2016\u002F2341 genannten Jahresbericht; d) bei Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds in dem in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 345\u002F2013 genannten Jahresbericht; e) bei Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 346\u002F2013 genannten Jahresbericht; f) bei Herstellern von Altersvorsorgeprodukten in schriftlicher Form im Jahresbericht oder in dem Bericht nach nationalem Recht; g) bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften in dem in Artikel 69 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG genannten Jahresbericht; h) bei Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, in einem in Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU genannten regelmäßigen Bericht; i) bei Kreditinstituten, die Portfolioverwaltung anbieten, in einem in Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU genannten regelmäßigen Bericht; j) bei PEPP-Anbietern in dem in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019\u002F1238 genannten PEPP-Leistungsinformation.\n(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können Finanzmarktteilnehmer gegebenenfalls die Informationen aus den Lageberichten nach Artikel 19 der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU oder die Informationen aus den nichtfinanziellen Erklärungen nach Artikel 19a der genannten Richtlinie verwenden.\n(4) Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der in Absatz 1 genannten Informationen näher festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und Ziele und die Unterschiede zwischen ihnen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden aktualisieren die technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Dezember 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu ergänzen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen auf Internetseiten","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Überprüfung der Informationen","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Marketingmitteilungen","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Zuständige Behörden","art-14",[],false]