[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-sfdr-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"sfdr","über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R2088",13521722,"Art. 7","art-7","Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts",null,"(1) Spätestens ab dem 30. Dezember 2022 umfassen die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Offenlegungen für jedes Finanzprodukt, sofern ein Finanzmarktteilnehmer Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 4 Absatz 3 oder Absatz 4 anwendet, Folgendes: a) klare und begründete Erläuterungen dazu, ob und – wenn ja – wie in einem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden; b) eine Erklärung, dass Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der gemäß Artikel 11 Absatz 2 offenzulegenden Informationen verfügbar sind. Sofern die Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 eine Quantifizierung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren umfassen, können sich diese Informationen auf die Bestimmungen der gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7 angenommenen technischen Regulierungsstandards stützen.\n(2) Die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Offenlegungen beinhalten für jedes Finanzprodukt, sofern ein Finanzmarktteilnehmer Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b anwendet, eine Erklärung, dass der Finanzmarktteilnehmer die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt, sowie eine Begründung dafür.","SFDR - Art. 7 Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts\n\n(1) Spätestens ab dem 30. Dezember 2022 umfassen die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Offenlegungen für jedes Finanzprodukt, sofern ein Finanzmarktteilnehmer Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 4 Absatz 3 oder Absatz 4 anwendet, Folgendes: a) klare und begründete Erläuterungen dazu, ob und – wenn ja – wie in einem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden; b) eine Erklärung, dass Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der gemäß Artikel 11 Absatz 2 offenzulegenden Informationen verfügbar sind. Sofern die Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 eine Quantifizierung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren umfassen, können sich diese Informationen auf die Bestimmungen der gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7 angenommenen technischen Regulierungsstandards stützen.\n(2) Die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Offenlegungen beinhalten für jedes Finanzprodukt, sofern ein Finanzmarktteilnehmer Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b anwendet, eine Erklärung, dass der Finanzmarktteilnehmer die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt, sowie eine Begründung dafür.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen auf Internetseiten","art-10",[],false]